Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gesteckten  Stellen  des  Körpers  und  im  Anfange  des  zweiten
  behandeln,  müssen  sich  aber  bei  weiteren  Fortschrirtten
desselben  wegen  ihrer  Behandlung  an  Aerzte  wenden,  und
sind  nur  zur  Nothhilfe  bei  heftigen  Zufällen,  z.  B.  zerstörenden
  Entzündungen,  Metastasen,  befugt;  —

Wh  bei  Vergiftungsfällen  müssen  sie  die  Nothhilfe  mit  größter
Umsicht  und  Sorgfalt  leisten,  und  außer  der  Zuziehung
von  Aerzten  auch  die  treffenden  Anzeigen  an  die  Polizei-Behörden
  machen;

X)  von  Kinderkrankheiten  dürfen  sie  die  leichteren,  nach  ihrer
Uebereinstimmung  mit  anderen  bisher  erwähnten  Krankheitsfällen,
  welche  sie  für  sich  besorgen  dürfen,  zur  Behandlung
  übernehmen.  Vor  allem  aber  sollen  sie  in  den
dringend  gefährlichen  oder  für  spätere  Zeiträume  Gefahr
drohenden  Fällen  bis  zur  Beiziehung  von  Aerzten  die  erste
Hilfe  leisten.

S.  16.

Da,  wo  im  Wohnorte  des  Chirurgen  nicht  schon  eine
Apotheke  ist,  wird  ihnen  gestattet,  Medicamente,  welche  sie  aus
den  Apotheken  sich  vorräthig  beigeschafft  haben,  selbst  zu  dispensiren,
  jevoch  mit  der  Beschränkung  auf  jene  Anordnung,  welche
deßwegen  noch  näher  getroffen  und  bekannt  gemacht  werden  wird.

§.  17.

Die  Taxen  für  ihre  praktischen  Geschäfte  werden  in  der
allgemeinen  ärztlichen  Taxordnung  noch  besonders  festgesetzt
werden.  «

8.  18.

Für  ärztliche,  polizeiliche  und  gerichtliche  Geschäfte  behalten
  sie  bis  zur  weitern  Regulirung  dieses  Gegenstandes  die
bisher  in  gleichen  Fällen  üblichen  Bezüge.

§.  19.

Für  die  Abgabe  von  Arzneien  haben  sie  ihre  Abrechnung

gleichfalls  nach  den  bestehenden  Taxordnungen  zu  stellen.
§.  20.

Jede  Ueberschreitung  der  Befugnisse  zieht  die  hiefür  und
für  Pfuschereien  schon  festgesetzten  Strafen  nach  sich;  eben  so
sollen  verhältnißmäßige  Strafen  eintreten,  wenn  die  Chirurgen
aus  eigener  Schuld  die  allmählige  Anschaffung  der  zur  Ausübung
ihres  Berufes  nöthigen  Instrumente  und  Requisiten  versäumen.