Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

263 
Die von den Magistern Chirurgiae dispensirten Arzneien 
werden nach der Arzneitaxe bezahlt. 
Köschnitt IX. 
Disciplinarverhältnisse der Magister Chirurg ise. 
8. 9. 
Die Disciplinarverhältnisse der Magister Chirurgiae sind 
dieselben, welche für die Bader in der Instruktion über ihre 
Befugnisse und Verpflichtungen Abschn. X. 8. 13. bezeichnet sind. 
Die k. Kreisregierung, K. d. J., wird hienach das Geeig- 
nete zu verfügen wissen. 
München, den 25. Oktober 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des N. Kreises, K. d. Innern, also ergangen. 
Nr. 17,305. S. 133. 
Ministerial-Verfügung vom 25. Oktober 1836, den Vollzug des Ar- 
tikel VI. der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 1836, die 
Errichtung der Schulen für Bader, hier die Feststellung der Be- 
fugnisse und Verpflichtungen der Bader betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Als Seine Majestät der König durch Allerhöchste Verord- 
nung vom 28. Juni 1836 den Unterricht für das niedere ärzt- 
liche Personal zu reorganisiren geruhten, wurden die näheren An- 
ordnungen über die Befugnisse dieses Personals einer besondern 
Instruktion vorbehalten. 
Das unterzeichnete Staatsministerium mit dem Vollzuge 
dieses Königlichen Befehls beauftragt, hat sofort den Oberme- 
dizinalausschuß mit seinem Gutachten über diesen wichtigen Ge- 
genstand vernommen, und die wesentlichen auf eine wohlbemes- 
sene Wechselwirkung des ganzen ärztlichen Personals berechneten 
Vorschläge dieses Collegiums setzen das unterfertigte Staats- 
ministerium nunmehr in den Stand, festzusetzen, was folgt: 
Abschnitt 1. 
Dienstverhältniß der Bader im Allgemeinen. 
8. 1 
Die approbirten Bader stehen in ärztlicher, dann in sani- 
tätspolizeilicher Beziehung unter dem vorgesetzten k. Physikate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.