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Die von den Magistern Chirurgiae dispensirten Arzneien
werden nach der Arzneitaxe bezahlt.
Köschnitt IX.
Disciplinarverhältnisse der Magister Chirurg ise.
8. 9.
Die Disciplinarverhältnisse der Magister Chirurgiae sind
dieselben, welche für die Bader in der Instruktion über ihre
Befugnisse und Verpflichtungen Abschn. X. 8. 13. bezeichnet sind.
Die k. Kreisregierung, K. d. J., wird hienach das Geeig-
nete zu verfügen wissen.
München, den 25. Oktober 1836.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des N. Kreises, K. d. Innern, also ergangen.
Nr. 17,305. S. 133.
Ministerial-Verfügung vom 25. Oktober 1836, den Vollzug des Ar-
tikel VI. der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 1836, die
Errichtung der Schulen für Bader, hier die Feststellung der Be-
fugnisse und Verpflichtungen der Bader betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Als Seine Majestät der König durch Allerhöchste Verord-
nung vom 28. Juni 1836 den Unterricht für das niedere ärzt-
liche Personal zu reorganisiren geruhten, wurden die näheren An-
ordnungen über die Befugnisse dieses Personals einer besondern
Instruktion vorbehalten.
Das unterzeichnete Staatsministerium mit dem Vollzuge
dieses Königlichen Befehls beauftragt, hat sofort den Oberme-
dizinalausschuß mit seinem Gutachten über diesen wichtigen Ge-
genstand vernommen, und die wesentlichen auf eine wohlbemes-
sene Wechselwirkung des ganzen ärztlichen Personals berechneten
Vorschläge dieses Collegiums setzen das unterfertigte Staats-
ministerium nunmehr in den Stand, festzusetzen, was folgt:
Abschnitt 1.
Dienstverhältniß der Bader im Allgemeinen.
8. 1
Die approbirten Bader stehen in ärztlicher, dann in sani-
tätspolizeilicher Beziehung unter dem vorgesetzten k. Physikate