Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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und nach Maßgabe der Competenz-Verhältnisse unter den k. Lo- 
kal= und Distriktspolizeibehörden; unter den praktischen Aerzten 
aber, so ferne es sich um Patienten der Letztern handelt, in 
dem Verhältnisse ärztlicher Gehilfen. 
Abschnitt II. 
Allgemeine Obliegenheiten der Bader. 
8. 2. 
Allgemeine Obliegenheiten der Bader bezüglich der Lokal= und Distrikts- 
Polizeibehörden. 
Die Bader sind gegenüber den ihnen vorgesetzten Lokal- 
und Distriktspolizeibehörden verpflichtet, nicht nur 
1) überhaupt ihr Fach berührenden Requisitionen der vorgesetz- 
ten Gerichts= und Polizeibehörden unbedingte Folge zu 
leisten, sondern auch 
2) alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Körperverletzungen, 
dann alle zu ihrer Kenntniß gelangenden wirklichen oder 
muthmaßlichen Vergiftungen durch die Lokalpolizeibehörde 
auf der Stelle zur Kenntniß der vorgesetzten Distrikts- 
Polizeibehörde und resp. des vorgesetzten Gerichtsphysika- 
tes zu bringen; 
3) bei Verletzungen die untergeordnete chirurgisch-medizinische 
Hilfe zu leisten; 
4) endlich die ihnen aufgetragenen gerichtlichen Leichenöffnun- 
gen unter Leitung des Gerichtsarztes vorzunehmen, und 
hierüber den chirurgischen Sachbefund mit ausdrücklicher 
Vermeidung der ihnen unter keiner Voraussetzung zu- 
stehenden Gutachtensabgabe zu Protokoll zu erklären. 
§. 3. 
Allgemeine Obliegenheiten der Bader, bezüglich der vorgesetzten Phyfikate. 
Die Bader sind bezüglich der ihnen vorgesetzten Physikate 
verpflichtet 
1) zu unbedin gter und pünktlicher Erfüllung jedes erhaltenen 
Auftrages, vorbehaltlich nachträglicher Beschwerdeführung, 
falls sie sich durch den erhaltenen Befehl gekränkt glauben 
sollten; — 
2) zu melden, und zwar 
a. auf der Stelle Anzeige zu erstatten
	        
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