Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die mit jeder Baderstelle verbundene Badeanstalt, wenn 
sie bereits besteht, gehörig zu restauriren und entgegen- 
gesetzten Falles in dem ihm angewiesenen Wohnorte bin- 
nen Jahresfrist vollkommen entsprechend herzustellen, und 
sofort stets tadelfrei zu erhalten; 
4) die herkömmlichen Barbiers= und Badersgeschäfte aus- 
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zuüben; 
die Angehörigen der Kranken über die Art der Kranken- 
pflege zu belehren; 
die Todtenbeschau in denjenigen Distrikten zu übernehmen, 
wo sie nicht den Aerzten, Landärzten oder Chirurgen über- 
tragen ist; endlich 
alle ihnen zukommenden ärztlichen Verordnungen, und 
insbesondere die wenigen ihnen zukommenden Recepte in 
teutscher Sprache abzufassen. 
Abschnitt IV. 
Befugnisse der Bader im Allgemeinen. 
8. 6 
Die approbirten Bader sind befugt; 
die niedere Chirurgie in jenen Zweigen selbstständig aus- 
zuüben, in welchen sie unterrichtet wurden. — Gestattet 
wird ihnen sonach: 
Die Behandlung der äußern Entzündungen, insbeson- 
dere der Augen durch Verletzungen, namentlich von Aeh- 
ren, ferner die Behandlung von Furunkeln, Verwundun- 
gen, Verbrennungen, Knochenbrüchen, Verrenkungen, Ver- 
schiebungen, Geschwülsten, Auswüchsen, Zahnkrankheiten, 
Vorfällen, endlich die Eröffnung der Abscesse und Was- 
sergeschwülste; die Einrichtung verrenkter und gebro- 
chener Glieder, das Unterbinden verletzter Arterien und 
die Anlegung des Tournikets, die Exstirpation von kleinen 
ganz gefahrlosen Geschwülsten, z. B. solcher Balg= und 
Fettgeschwülste, das Ausziehen von Zähnen, die Reposi- 
tion von Hernien und Anlegung der Bruchbänder, die 
Einbringung des Catheters und die Anlegung von Näthen, 
in so ferne als diese Operationen nicht gefahrdrohend 
und mit keiner Verstümmlung verbunden sind; 
die operative Geburtshilfe in ihrem ganzen Umfange, 
mit alleiniger Ausnahme des Kaiserschnitts und der Per-
	        
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