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die mit jeder Baderstelle verbundene Badeanstalt, wenn
sie bereits besteht, gehörig zu restauriren und entgegen-
gesetzten Falles in dem ihm angewiesenen Wohnorte bin-
nen Jahresfrist vollkommen entsprechend herzustellen, und
sofort stets tadelfrei zu erhalten;
4) die herkömmlichen Barbiers= und Badersgeschäfte aus-
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zuüben;
die Angehörigen der Kranken über die Art der Kranken-
pflege zu belehren;
die Todtenbeschau in denjenigen Distrikten zu übernehmen,
wo sie nicht den Aerzten, Landärzten oder Chirurgen über-
tragen ist; endlich
alle ihnen zukommenden ärztlichen Verordnungen, und
insbesondere die wenigen ihnen zukommenden Recepte in
teutscher Sprache abzufassen.
Abschnitt IV.
Befugnisse der Bader im Allgemeinen.
8. 6
Die approbirten Bader sind befugt;
die niedere Chirurgie in jenen Zweigen selbstständig aus-
zuüben, in welchen sie unterrichtet wurden. — Gestattet
wird ihnen sonach:
Die Behandlung der äußern Entzündungen, insbeson-
dere der Augen durch Verletzungen, namentlich von Aeh-
ren, ferner die Behandlung von Furunkeln, Verwundun-
gen, Verbrennungen, Knochenbrüchen, Verrenkungen, Ver-
schiebungen, Geschwülsten, Auswüchsen, Zahnkrankheiten,
Vorfällen, endlich die Eröffnung der Abscesse und Was-
sergeschwülste; die Einrichtung verrenkter und gebro-
chener Glieder, das Unterbinden verletzter Arterien und
die Anlegung des Tournikets, die Exstirpation von kleinen
ganz gefahrlosen Geschwülsten, z. B. solcher Balg= und
Fettgeschwülste, das Ausziehen von Zähnen, die Reposi-
tion von Hernien und Anlegung der Bruchbänder, die
Einbringung des Catheters und die Anlegung von Näthen,
in so ferne als diese Operationen nicht gefahrdrohend
und mit keiner Verstümmlung verbunden sind;
die operative Geburtshilfe in ihrem ganzen Umfange,
mit alleiniger Ausnahme des Kaiserschnitts und der Per-