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V.
Die Befugniß-Meberschreitungen des niederätztlichen
Personals.
S 1234.
Art. 96. des Entwurfs eines Polizei-Straf-Gesetzbuches v. J. 1855.
Aerzte (Landärzte, Zahnärzte 2c.), Wundärzte, Bader und
Hebammen, welche die Grenzen ihrer Befugnisse bezüglich der
Behandlung von Krankheiten überschreiten, werden an Geld bis
zu fünfzig Gulden oder mit Arrest bis zu vierzehn Tagen
bestraft.
Nr. 611. S. 135.
Ministerial-Entschließung vom 1. Dezember 1856, die Revision der
ärztlichen Deserviten-Rechnungen und die Controle über das nieder-
ärztliche Personal betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
Das unterzeichnete Staatsministerium hat Kenntniß davon
erlangt, daß verschiedene Ansichten über die Frage bestehen:
1) welchem Arzte ein nur mit beschränkten Befugnissen ausge-
stattetes niederärztliches Individumm Anzeige über ihm vorkom-
mende Krankheitsfälle zu machen habe, deren Behandlung ohne
Zuziehung eines Arztes ihm nicht gestattet ist? 2) welchem Ge-
richtsarzte die Prüfung der ärztlichen und niederärztlichen De-
servitenrechnungen zustehe, ob dem Gerichtsarzte, in dessen Be-
zirk der Rechnungssteller seinen Wohnsitz hat, — oder dem Ge-
richtsarzte, in dessen Bezirk der Kranke behandelt wurde?
Um nun in diesen beiden Beziehungen ein gleichmäßiges
Verfahren zu sichern, wird bestimmt, was folgt. Ad 1) Die
nur mit niederärztlichen Befugnissen ausgestatteten Individuen
des Sanitätsdienstes sind zwar in der Wahl des Arztes, den
sie in jenen Krankheitsfällen beizuziehen verpflichtet sind, deren
Behandlung ihnen nicht gestattet ist, zunächst nur durch die Be-
stimmung des Kranken oder seiner Angehörigen beschränkt; wenn
aber eine solche Bestimmung auf einen Anderen als den Ge-
richts= oder praktischen Arzt des Bezirkes fällt, in welchem der
Kranke sich befindet, so haftet das betreffende niederärztliche