Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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V. 
Die Befugniß-Meberschreitungen des niederätztlichen 
Personals. 
S 1234. 
Art. 96. des Entwurfs eines Polizei-Straf-Gesetzbuches v. J. 1855. 
Aerzte (Landärzte, Zahnärzte 2c.), Wundärzte, Bader und 
Hebammen, welche die Grenzen ihrer Befugnisse bezüglich der 
Behandlung von Krankheiten überschreiten, werden an Geld bis 
zu fünfzig Gulden oder mit Arrest bis zu vierzehn Tagen 
bestraft. 
Nr. 611. S. 135. 
Ministerial-Entschließung vom 1. Dezember 1856, die Revision der 
ärztlichen Deserviten-Rechnungen und die Controle über das nieder- 
ärztliche Personal betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Das unterzeichnete Staatsministerium hat Kenntniß davon 
erlangt, daß verschiedene Ansichten über die Frage bestehen: 
1) welchem Arzte ein nur mit beschränkten Befugnissen ausge- 
stattetes niederärztliches Individumm Anzeige über ihm vorkom- 
mende Krankheitsfälle zu machen habe, deren Behandlung ohne 
Zuziehung eines Arztes ihm nicht gestattet ist? 2) welchem Ge- 
richtsarzte die Prüfung der ärztlichen und niederärztlichen De- 
servitenrechnungen zustehe, ob dem Gerichtsarzte, in dessen Be- 
zirk der Rechnungssteller seinen Wohnsitz hat, — oder dem Ge- 
richtsarzte, in dessen Bezirk der Kranke behandelt wurde? 
Um nun in diesen beiden Beziehungen ein gleichmäßiges 
Verfahren zu sichern, wird bestimmt, was folgt. Ad 1) Die 
nur mit niederärztlichen Befugnissen ausgestatteten Individuen 
des Sanitätsdienstes sind zwar in der Wahl des Arztes, den 
sie in jenen Krankheitsfällen beizuziehen verpflichtet sind, deren 
Behandlung ihnen nicht gestattet ist, zunächst nur durch die Be- 
stimmung des Kranken oder seiner Angehörigen beschränkt; wenn 
aber eine solche Bestimmung auf einen Anderen als den Ge- 
richts= oder praktischen Arzt des Bezirkes fällt, in welchem der 
Kranke sich befindet, so haftet das betreffende niederärztliche
	        
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