Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VI. 
Die Vadergerechtigkeiten und Conressionen. 
Nr. 18,818. S. 137. 
Ministerial-Entschließung vom 6. September 1819, die Verleihungen 
der Badergerechtigkeiten betr. 
Auf Befehl Seiner Moajestät des Königs. 
Die k. Regierung des N. Kreises, K. d. J., wird hiemit 
erinnert, die im rubrizirten Betreffe bestehenden Allerhöchsten 
Verordnungen, wonach Badersgerechtigkeiten nur an approbirte 
Chirurgen oder Landärzte verliehen werden sollen, auch für die 
Zukunft aufs Genaueste in Vollzug zu setzen. 
München, den 6. Dezember 1819. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Regierungen, Kammern des Innern, mit Ausnahme 
des Rheinkreises, also ergangen. 
Nachricht dem k. Obermedicinal-Collegium. 
Nr. 182. K. 138. 
Ministerial-Entschließung vom 8. Januar 1820, die Verleihung der 
Badersgerechtigkeiten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Unterdonaukreises wird auf den im 
rubricirten Betreffe erstatteten Anfragbericht vom 20. Dezem- 
ber v. J. hiemit zur Wissenschaft und Nachachtung eröffnet, 
daß die unter dem 6. Dezember 1819 an sämmtliche Regierun- 
gen erlassene Cntschließung keinen andern Zweck hatte, als dar- 
auf aufmerksam zu machen, daß durch die temporär verfügte 
Suspension der landärztlichen Schulen die im Betreff der Baders- 
Gerechtigkeiten zur Zeit bestehenden Normen keine Aenderung 
erleiden, vielmehr bis auf weiters in genaue Anwendung gebracht, 
werden sollten. 
München, den 8. Januar 1820, 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Med.“Verordn. 18
	        
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