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Nr. 825. S. 139.
Ministerial--Entschließung vom 6. Februar 1822, den Verkauf einer
Baderei zu Augsburg und zu Emersacker, Landgerichts Wertingen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem die Entschließung vom 6. Dezember 1819 keinen
andern Zweck hatte, als die k. Kreisregierungen aufmerksam zu
machen, daß durch die temporäre Suspension der landärztlichen
Schulen, die in Betreff der Badersgerechtigkeiten zur Zeit be-
stehenden Normen keine Aenderung erleiden, vielmehr bis auf
weiters genau vollzogen werden sollten, so kann die Regierungs-
Entschließung vom 28. September v. Is., wonach der Verkauf
von realen, somit nicht neu zu verleihenden Badersgerechtigkeiten in
Augsburg und Emersacker untersagt wurde, nicht bestätiget wer-
den; indessen bleiben die Käufer der Badersgerechtigkeiten, in
so fern sie nicht approbirte Landärzte oder Chirurgen sind, bloß
auf die Ausübung der Bartschererei beschränkt.
Dieses wird der k. Regierung des Oberdonaukreises auf
den Bericht vom 8. v. Mts. zur Entschließung und weitern
Verfügung hiedurch eröffnet.
München, den 6. Februar 1822.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 22,335. S. 140.
Ministerial-Entschließung vom 18. Dezember 1832, das Gesuch des
Balthasar N. um Verleihung einer Badersconcession für Brückenau betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 29. Septem-
ber l. Is., das Gesuch des Balthafar N. um Verleihung einer
Badersconcession für Brückenau betr., zur Entschließung erwie-
dert, daß dieses Gesuch hierorts um so weniger berücksichtiget
werden könne, als darüber bereits in 2 Instanzen entschieden
worden ist, und die Ertheilung von Badersconcessionen den
klaren Bestimmungen der Entschließung vom 25. Januar 1823,
die Anstalten zur Bildung von Chirurgen betr., und der Ge-
werbsinstruktion vom 28. Dezember 1825 zuwiderläuft.