Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die k. Regiernng hat hiernach das Weitere zu verfügen, 
und zugleich Sorge zu tragen, daß die für den Distrikt Brü- 
ckenau aufgestellten Chirurgen angehalten werden, die Funktionen 
eines Baders vorschriftsmäßig entweder selbst zu besorgen, oder 
durch eigene Gesellen ausüben zu lassen. Die vorgelegten Ver- 
handlungen folgen zurück. 
München, den 18. Dezember 1832. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regrg. des Untermainkreises also ergangen. 
Notif. den übrigen Kreisregierungen. 
Nr. 23,828. S. 141. 
Ministerial-Entschließung vom 16. September 1833, die Uebertragung 
der Koppischen Badersconcession zu Schweinfurt an Nik. Grünwald 
zu Haßfurt betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Untermainkreises wird auf ihren 
Bericht vom 23. v. Mts. unter Rückgabe der demselben beige- 
legten Akten und des Berichts des Magistrats Schweinfurt 
vom 13. v. Mts. erwiedert, daß wegen der bevorstehenden Re- 
vision der über die Wundärzte und Bader bestehenden Vor- 
schriften die Anwendung des §. 15. der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 25. Januar 1823 keineswegs unterbleiben könne, 
und daß bei der k. Kreisregierung aufgegebene Anfrage über 
Beibehaltung wund= oder landärztlicher Distrikte vorerst eben 
so wenig eine Aenderung der allegirten Bestimmungen ausge- 
sprochen worden seh. 
München, den 16. September 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreis-Regierungen, K. d. J., diesseits 
des Rheins. 
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