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Nr. 17,978 §S. 142.
Ministerial-Entschließung vom 25. September 1834, die Erwerbung
realer Badergerechtigkeiten durch approbirte Chirurgen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., wird
auf ihren Bericht vom 13. Juni l. J. erwiedert, daß in Folge
der Verordnung vom 25. Januar 1823 dem eine reale Badge-
rechtsame erwerbenden approbirten Chirurgen die Ausübung der
chirurgischen Praxis zu gestatten sey, wenn auch außer ihm
noch Andere im chirurgischen oder landärztlichen Distrikte vor-
handen seyn sollten.
München, den 25. September 1834.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 22,795. 8. 143.
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1835, die Vorstellung des
Landarztes N. in Langenerringen, wegen Anstellung des Chirurgen
N. in Großkitzighofen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., wird
in Erwiederung ihres Berichtes vom 28. v. Mts. rubricirten
Betreffs, die unterm 25. September v. J. bezüglich der Er-
werbung realer Badersgerechtigkeiten durch approbirte Chirur-
gen, an die Königliche Regierung des Unterdonaukreises erlas-
sene Ministerial--Entschließung, anliegend zur Wissenschaft mit
dem Auftrage mitgetheilt, hienach den Landarzt N. mit seiner
vorgebrachten Beschwerdevorstellung gehörig zu bescheiden.
München, den 17. August 1835.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Mittheilung einer Abschrift der oben bezeichneten Entschließung vom
25. September 1834, den übrigen Kreisregierungen diesseits des
Rheins zur Wissenschaft.