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werden, welche hiefür eine besondere theoretische und praktische
Vorbildung genossen und sich über solche ausgewiesen haben.
§. 3.
Die theoretische Ausbildung ist nach erlangtem Absolutorium
wenigstens einer vollständigen Lateinschule, an einer Universität
zu suchen und hat sich insbesondere zu erstrecken:
a) auf daß Studium der Anatomie, namentlich des Hauptes
und der Mastications-Organe,
b) auf die Vorlesungen über chirurgische Institutionen,
I) über chirurgische Operationslehre, besonders in Beziehung
auf alle vorkommenden Zahn-Operationen.
8. 4.
Die praktische Ausbildung in der Technik der Zahnarznei-
kunde, besonders in Beziehung auf Verfertigen, Einsetzen und
Befestigen künstlicher Zähne, ist bei einem wissenschaftlich gebil-
deten Zahnarzte zu erwerben und durch Vorlage eines desfall-
sigen Zeugnisses nachzuweisen.
§. 5.
Die Prüfung hinsichtlich der theoretischen und praktischen
Ausbildung erfolgt bei den medizinischen Fakultäten einer der
drei Landesuniversitäten.
Ein Fähigkeitszeugniß für die Ausübung der Zahnarznei-
kunde erhält nur derjenige Candidat, welcher bei der Prüfung
in allen oben bezeichneten Fächern als befähigt befunden wird.
Diese Unsere Verordnung ist im Regierungsblatte bekannt
zu machen.
Rom, den 31. Jänner 1853.
(Regierungsblatt von 1853, Nr. 7. S. 89 —92.)
Nr. 5,655. S. 146.
Ministerial-Entschließung vom 20. April 1853, die allerhöchste Ver-
ordnung vom 31. Januar 1853, über die Ausübung der Zahn-
Heilkunde betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Zum Vollzuge des §. 3 der allerhöchsten Verordnung vom
31. Januar l. Is., die Ausübung der Zahnheilkunde betr., wer-
den nachstehende Vorschriften ertheilt: