Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gierung K. d. J. angewiesen, das Erforderliche zu verfügen, 
damit dem Bittsteller in Ausübung der Mund= und Zahnheil- 
kunde bei seinen Besuchsreisen im Kreise ein Hinderniß nicht 
entgegengestellt werve. 
München, den 1. November 1850. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Regierungen, K. d. J. 
Nr. 16,619. S. 150. 
Ministerial-Entschließung vom 20. Oktober 1851, das Gesuch des 
Zahnarztes Dr. Med. Karl Albert Hauber zu Stuttgart vom 10. 
l. Mts. um die Erlaubniß zur Ausübung der Zahnarzneikunde im 
Königreiche Bayern betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl. 
Der Zahnarzt Med. Dr. Karl Albert Hauber zu Stutt- 
gart hat um die Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde 
im Königreiche Bayern während seiner zeitlichen Anwesenheit 
selbstständig ausüben zu dürfen. 
Nachdem Bittsteller durch die zur Vorlage gebrachten 
Zeugnisse seine Tüchtigkeit als Zahnarzt hinreichend nachgewie- 
sen hat, so wird die k. Regierung, K. d. J., hiemit beauftragt, 
das Geeignete zu verfügen, daß demselben in Ausübung der 
Zahnheilkunde bei seinen Besuchsreisen in Bayern ein Hin- 
derniß nicht gemacht werde. 
Uebrigens wird fragliche Ermächtigung vorläufig nur auf 
die Dauer eines Jahres ertheilt. 
München, den 20. Oktober 1851. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Regierungen, K. d. J. 
Nr. 21,338 S. 151. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Januar 1852, das Gesuch des 
Zahnarztes Friedrich Lommer zu Augsburg um die Erlaubniß, die 
Zahnarzneikunde im ganzen Königreiche ausüben zu dürfen betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befe hl. 
Der Zahnarzt Friedrich Lommer zu Augsburg hat um die 
Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde im ganzen König-
	        
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