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gierung K. d. J. angewiesen, das Erforderliche zu verfügen,
damit dem Bittsteller in Ausübung der Mund= und Zahnheil-
kunde bei seinen Besuchsreisen im Kreise ein Hinderniß nicht
entgegengestellt werve.
München, den 1. November 1850.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. Regierungen, K. d. J.
Nr. 16,619. S. 150.
Ministerial-Entschließung vom 20. Oktober 1851, das Gesuch des
Zahnarztes Dr. Med. Karl Albert Hauber zu Stuttgart vom 10.
l. Mts. um die Erlaubniß zur Ausübung der Zahnarzneikunde im
Königreiche Bayern betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl.
Der Zahnarzt Med. Dr. Karl Albert Hauber zu Stutt-
gart hat um die Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde
im Königreiche Bayern während seiner zeitlichen Anwesenheit
selbstständig ausüben zu dürfen.
Nachdem Bittsteller durch die zur Vorlage gebrachten
Zeugnisse seine Tüchtigkeit als Zahnarzt hinreichend nachgewie-
sen hat, so wird die k. Regierung, K. d. J., hiemit beauftragt,
das Geeignete zu verfügen, daß demselben in Ausübung der
Zahnheilkunde bei seinen Besuchsreisen in Bayern ein Hin-
derniß nicht gemacht werde.
Uebrigens wird fragliche Ermächtigung vorläufig nur auf
die Dauer eines Jahres ertheilt.
München, den 20. Oktober 1851.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. Regierungen, K. d. J.
Nr. 21,338 S. 151.
Ministerial-Entschließung vom 6. Januar 1852, das Gesuch des
Zahnarztes Friedrich Lommer zu Augsburg um die Erlaubniß, die
Zahnarzneikunde im ganzen Königreiche ausüben zu dürfen betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befe hl.
Der Zahnarzt Friedrich Lommer zu Augsburg hat um die
Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde im ganzen König-