Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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reiche ausüben zu dürfen. Auf Grund der von dem Bittsteller 
zur Vorlage gebrachten sehr guten Zeugnisse über seine Tüchtig- 
keit im Fache der Zahnarzneikunde wird die k. Regierung, K. d. J., 
angewiesen, zu verfügen, daß dem Zahnarzte Lommer in Aus- 
übung der Zahnheilkunde bei seinen Befuchsreisen im Regierungs- 
Bezirke ein Hinderniß nicht entgegengesetzt werde. 
München, den 6. Januar 1852. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Regierungen, K. d. J. 
Nr. 3,714. S. 152. 
Ministerial-Entschließung vom 12. März 1853, die Beschwerdevor- 
stellung des prakt. Arztes Dr. Dorn zu Regensburg wegen der Be- 
fugniß des Zahnarztes Theodor Granichstetten aus Pest zur Aus- 
übung der Zahnheilkunde in Bayern betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl. 
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 26. v. Mts. 
folgendes hiemit erwiedert: 
Inhaltlich der Ministerial-Entschließung vom 1. März 1850 
Nr. 3089 wurde dem Magister der Chirurgie und Zahnheil- 
kunde, Theodor Granichstetten aus Pest, die Erlaubniß ertheilt, 
die Zahnarzneikunde in den k. bayerischen Staaten während seiner 
zeitlichen Anwesenheit selbstständig auszuüben. 
Nachdem jedoch der genanute Magister diese Bewilligung 
zu einem bereits Jahre langen Aufenthalt und Ausübung der 
zahnärztlichen Praxis in Regensburg benützt, bei einer längeren 
Fortda uer dieses Verhältnisses die ihm ertheilte zeitliche Bewil- 
ligung in eine ständige gegen den Inhalt der oben angeführten 
Entschließung verwandelt würde, so wird die k. Regierung unter 
gleichzeitiger Berücksichtigung der bezüglich der Ausübung der 
zahnärztlichen Praxis in Regensburg dermal bestehenden Ver- 
hältnisse, hiemit angewiesen, dem Magister der Chirurgie Gra- 
nichstetten eröffnen zu lassen, daß demselben zur Ausübung der 
Zahnheilkunde im Königreiche noch ein letzter Termin von 
vier Wochen bewilliget werde, nach dessen Ablauf er sich bei 
Vermeidung angemessener Einschreitung jeder zahnärztlichen Pra- 
xis in den k. bayerischen Staaten strengstens zu enthalten habe. 
Die k. Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen,
	        
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