Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

285 
Vierter Artikel. 
Die Hebammen und das Hebammenwesen. 
Während die Ausübung der operativen Geburtshilfe nur 
den zur Praxis berechtigten promovirten Aerzten (und in be- 
schränkter Weise den noch vorhandenen Landärzten, Chirurgen, 
Magistern der Chirurgie und chirurgischen Badern) zusteht, 
haben die Hebammen den Gebärenden bei natürlichen Geburten 
Hilfe zu leisten, bei regelwidrigen und schweren Geburten zeitig 
einen Geburtshelfer herbeizurufen und endlich sowohl die Schwan- 
gern, Gebärenden und Wöchnerinnen, als auch die neugebornen 
Kinder nach vernünftigen Vorschriften der Lebensordnung zu 
behandeln und darüber Rath zu ertheilen. 
Die Einrichtung des Hebammenwesens, die Stellung, Be- 
fugnisse und Pflichten der Hebammen sind aus den nachfolgen- 
den Verordnungen zu entnehmen. 
Hiezu ist noch Folgendes zu bemerken: 
Es bestehen noch immer drei Hebammenschulen und zwar 
zu München, Würzburg und Bamberg. Der zu München sind 
die zu bildenden Hebammen aus den Regierungsbezirken Ober- 
bayern, Niederbayern, Oberpfalz und Regensburg, dann 
Schwaben und Neuburg, der Hebammenschule zu Würzburg 
die Schülerinnen aus den Regierungsbezirken Pfalz, dann Un- 
terfranken und Aschaffenburg, der zu Bamberg diejenigen aus 
den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken zugewiesen. 
Als Lehrbuch dient gegenwärtig Dr. Franz Karl Nägele's 
Lehrbuch der Geburtshilfe für Hebammen, gte Auflage, Hei- 
delberg 1854. 
Das Institut der Gerichtshebammen ist aufgehoben. 
Die Geburtsstühle sind außer Gebrauch gekommen. 
Die der Instruktion für die Hebammen beigegebene Taxe 
ist durch die allgemeine Medizinaltaxe vom 31. März 1836 ab- 
geändert worden. 
Die Wahl der Hebammenschülerinnen geht von den betr. 
Gemeinden aus. 
Der Unterhalt der Kandidatinnen auf der Schule so wie 
die Anschaffung der Hebammen-Regquisiten sind durch die Ge- 
meinden oder durch Distriktsumlagen zu bestreiten. 
Auf dem Lande können sich kleinere Gemeinden desselben 
Polizeibezirks zur Aufstellung einer gemeinsamen Hebamme ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.