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Vierter Artikel.
Die Hebammen und das Hebammenwesen.
Während die Ausübung der operativen Geburtshilfe nur
den zur Praxis berechtigten promovirten Aerzten (und in be-
schränkter Weise den noch vorhandenen Landärzten, Chirurgen,
Magistern der Chirurgie und chirurgischen Badern) zusteht,
haben die Hebammen den Gebärenden bei natürlichen Geburten
Hilfe zu leisten, bei regelwidrigen und schweren Geburten zeitig
einen Geburtshelfer herbeizurufen und endlich sowohl die Schwan-
gern, Gebärenden und Wöchnerinnen, als auch die neugebornen
Kinder nach vernünftigen Vorschriften der Lebensordnung zu
behandeln und darüber Rath zu ertheilen.
Die Einrichtung des Hebammenwesens, die Stellung, Be-
fugnisse und Pflichten der Hebammen sind aus den nachfolgen-
den Verordnungen zu entnehmen.
Hiezu ist noch Folgendes zu bemerken:
Es bestehen noch immer drei Hebammenschulen und zwar
zu München, Würzburg und Bamberg. Der zu München sind
die zu bildenden Hebammen aus den Regierungsbezirken Ober-
bayern, Niederbayern, Oberpfalz und Regensburg, dann
Schwaben und Neuburg, der Hebammenschule zu Würzburg
die Schülerinnen aus den Regierungsbezirken Pfalz, dann Un-
terfranken und Aschaffenburg, der zu Bamberg diejenigen aus
den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken zugewiesen.
Als Lehrbuch dient gegenwärtig Dr. Franz Karl Nägele's
Lehrbuch der Geburtshilfe für Hebammen, gte Auflage, Hei-
delberg 1854.
Das Institut der Gerichtshebammen ist aufgehoben.
Die Geburtsstühle sind außer Gebrauch gekommen.
Die der Instruktion für die Hebammen beigegebene Taxe
ist durch die allgemeine Medizinaltaxe vom 31. März 1836 ab-
geändert worden.
Die Wahl der Hebammenschülerinnen geht von den betr.
Gemeinden aus.
Der Unterhalt der Kandidatinnen auf der Schule so wie
die Anschaffung der Hebammen-Regquisiten sind durch die Ge-
meinden oder durch Distriktsumlagen zu bestreiten.
Auf dem Lande können sich kleinere Gemeinden desselben
Polizeibezirks zur Aufstellung einer gemeinsamen Hebamme ver-