Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die praktischen Aerzte werden alljährlich von der Distrikts- 
Polizeibehörde und dem Physikate, und revisorisch von der kgl. 
Kreisregierung K. d. J. gqualifizirt. Die Qualifikationslisten 
werden dem kgl. Staatsministerium des Innern vorgelegt. 
Jeder praktische Arzt, wenn er sich von dem ihm bestimm- 
ten Wohnorte länger als drei Tage entfernt, ist verbunden, 
nicht nur seine Entfernung, sondern auch die für die Dauer 
seiner Abwesenheit veranlaßte Stellvertretung dem Physikate und 
der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde vor seiner Abreise an- 
zuzeigen. 
Dieselben haben ihre Anstände, Klagen und dergleichen zu- 
nächst an den Gerichtsarzt zu dirigiren. Nur wenn diese von 
dem Gerichtsarzte erweislich nicht hinlänglich gewürdigt wer- 
den, steht der Recurs zur Regierung offen. 
Sie haben über das Auftreten epidemischer Krankheiten, 
über die drohende Verbreitung ansteckender Uebel, z. B. der 
Krätze und Luftseuche, so wie über alle die Sicherheit gefähr- 
dende Krankheiten, z. B. Tollheit, Hundswuth u. s. w. auf der 
Stelle an den betreffenden Gerichtsarzt Anzeige zu erstatten, 
im Laufe von Epidemien periodische Rapporte einzusenden, und 
den Weisungen des Gerichtsarztes und der Distriktspolizeibehörde 
Folge zu leisten. 
Sie haben ferner am Schlusse des Etatsjahres dem Ge- 
richtsarzte eine summarische Uebersicht über die im abgewichenen 
Jahre behandelten und beobachteten Krankheiten, deren Charak- 
ter, Ursachen und Verlauf unter spezieller Beschreibung der 
interessanten und wichtigeren Fälle vorzulegen, und diesem Rap- 
porte zugleich eine Notiz über die Medizinalpolizei des Aufent- 
haltsortes anzuhängen, worin sowohl über den Vollzug der be- 
stehenden Verordnungen, als auch über die herrschenden Mängel 
und Bedürfnisse, so wie deren Abhilfe Näheres anzugeben ist. 
Die praktischen Aerzte haben die Rechte und Befugnisse 
des untergeordneten ärztlichen und Hilfpersonals zu achten und 
bei jedem zu ihrer Kenntniß gekommenen Uebergriffe desselben 
Anzeige bei der zuständigen Behörde zu machen. 
Sie haben zugleich mit den Gerichtsärzten die Thätigkeit 
der Hebammen zu überwachen. (Siehe: die Instruktion für die 
Hebammen.) 
Indem die praktischen Aerzte auf diese Art die Sanitäts- 
behörden in der öffentlichen Gesundheitspflege und der Ueber-
	        
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