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Die praktischen Aerzte werden alljährlich von der Distrikts-
Polizeibehörde und dem Physikate, und revisorisch von der kgl.
Kreisregierung K. d. J. gqualifizirt. Die Qualifikationslisten
werden dem kgl. Staatsministerium des Innern vorgelegt.
Jeder praktische Arzt, wenn er sich von dem ihm bestimm-
ten Wohnorte länger als drei Tage entfernt, ist verbunden,
nicht nur seine Entfernung, sondern auch die für die Dauer
seiner Abwesenheit veranlaßte Stellvertretung dem Physikate und
der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde vor seiner Abreise an-
zuzeigen.
Dieselben haben ihre Anstände, Klagen und dergleichen zu-
nächst an den Gerichtsarzt zu dirigiren. Nur wenn diese von
dem Gerichtsarzte erweislich nicht hinlänglich gewürdigt wer-
den, steht der Recurs zur Regierung offen.
Sie haben über das Auftreten epidemischer Krankheiten,
über die drohende Verbreitung ansteckender Uebel, z. B. der
Krätze und Luftseuche, so wie über alle die Sicherheit gefähr-
dende Krankheiten, z. B. Tollheit, Hundswuth u. s. w. auf der
Stelle an den betreffenden Gerichtsarzt Anzeige zu erstatten,
im Laufe von Epidemien periodische Rapporte einzusenden, und
den Weisungen des Gerichtsarztes und der Distriktspolizeibehörde
Folge zu leisten.
Sie haben ferner am Schlusse des Etatsjahres dem Ge-
richtsarzte eine summarische Uebersicht über die im abgewichenen
Jahre behandelten und beobachteten Krankheiten, deren Charak-
ter, Ursachen und Verlauf unter spezieller Beschreibung der
interessanten und wichtigeren Fälle vorzulegen, und diesem Rap-
porte zugleich eine Notiz über die Medizinalpolizei des Aufent-
haltsortes anzuhängen, worin sowohl über den Vollzug der be-
stehenden Verordnungen, als auch über die herrschenden Mängel
und Bedürfnisse, so wie deren Abhilfe Näheres anzugeben ist.
Die praktischen Aerzte haben die Rechte und Befugnisse
des untergeordneten ärztlichen und Hilfpersonals zu achten und
bei jedem zu ihrer Kenntniß gekommenen Uebergriffe desselben
Anzeige bei der zuständigen Behörde zu machen.
Sie haben zugleich mit den Gerichtsärzten die Thätigkeit
der Hebammen zu überwachen. (Siehe: die Instruktion für die
Hebammen.)
Indem die praktischen Aerzte auf diese Art die Sanitäts-
behörden in der öffentlichen Gesundheitspflege und der Ueber-