Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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an. Der Vorstand der Schule repartirt die Zahl der in den 
nächsten Lehrcurs aufzunehmenden Zöglinge, sobald er aus allen 
seiner Schule zugetheilten Kreisen u. s. w., die Angaben des 
Bedarfes erhalten hat, im Allgemeinen auf die einzelnen Kreise 
u. s. w. mit Rücksichtnahme auf die dargestellte größere oder 
geringere Nothwendigkeit, und erstattet seinen Bericht wenig- 
stens drei Wochen vor dem Anfange des nächsten Curses an 
das betreffende Commissariat. Dieses wird, um die ihm ange- 
zeigte Zahl der Hebammenlehrlinge voll zu machen, vorzugs- 
weise diejenigen nach der Verordnung mit den gehörigen Zeug- 
nissen versehenen Individuen zur nächsten Lehre wählen, welche 
zur Besetzung von erledigten Hebammenbezirken bestimmt sind, 
die nicht wohl lange von einer benachbarten Hebamme respicirt 
werden können, oder wo das vorgerückte Alter, die Untauglich- 
keit u. s. w. der noch vorhandenen Hebamme einen baldigen 
Ersatz erfordert. 
Von dem k. Generalcommissariate werden die vorgeschrie- 
benen Zeugnisse der zum Unterrichte ausgewählten Candidatinen 
dem Vorstande der Schule unverzüglich übermacht, dasselbe be- 
sorgt zugleich durch die einschlägige Gerichts= oder Polizeistelle 
die richtige Absendung der Lehrlinge an die Schule zu dem 
festgesetzten Zeitpunkte, und des Unterrichtsbeitrags nach Abzug 
des Reisegeldes zur Schule. 
8. 3. 
Der Vorstand der Schule hält mit dem Professor (wenn 
ein solcher nebstbei noch aufgestellt ist) und mit dem Repetitor, 
der dabei Aktuarsdienste vertritt, die Eintrittsprüfungen als 
Controlle der vorgelegten Zeugnisse. Die Resultate dieser Ein- 
trittsprüfung, welche eine Bestätigung der in den Zeugnissen 
gemachten Angaben in Hinsicht auf die Fertigkeit im Lesen, 
Schreiben und etwas Rechnen, die Fähigkeit Begriffe leicht zu 
fassen und zu behalten, die zur Ausübung der Hebammenkunst 
erforderliche Gesundheit, Körperkonstitution, Gelenkigkeit und 
Kleinheit der Hand u. s. w., geben müssen, werden in dem nach 
Beendigung jedes Curses an das betreffende k. Commissariat 
zu erstattenden Berichte insoferne nur im Allgemeinen bemerkt, 
als sich dabei kein Anstand ergibt. Entspricht ein mit den ge- 
hörigen Zeugnissen zur Schule geschicktes Subject den vorge- 
schriebenen Forderungen nicht, so ist solches sogleich dem be- 
treffenden k. Commissariate mit Rückgabe der Zeugnisse und Anlage
	        
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