Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einer Abschrift des Protokolls über die vorgefundenen Anstände 
bei der Eintrittsprüfung, anzuzeigen, und die Candidatin zu- 
rückzuweisen. Außerdessen bleiben die Zeugnisse selbst, so wie 
die Originalprüfungsprotokolle bei den Akten der Schule. 
§. 4. 
Die Unterrichtsbeiträge der Hebammenlehrlinge, welche dem 
Vorstande der Hebammenschule vor dem Beginnen des Lehrceur- 
ses von den einschlägigen Gerichts= und Polizeistellen nach Ab- 
zug der Reisekosten zur Schule zugeschickt werden müssen, und 
worüber der Vorstand die Quittungen ausstellt, vertheilet dieser 
an die Hebammenlehrlinge mit Anfange eines jeden der vier 
Monate, welche der Unterricht dauert, zum voraus mit 12 fl. 
gegen Schein, besorgt mit dem Reste die Beischaffung der vor- 
geschriebenen Unterrichtsbücher, und den Ankauf der den künf- 
tigen Hebammen nach ihrer erlangten Approbation zu ihrer 
Praxis nöthigen Instrumente und Regquisiten, von welchen wei- 
ter unten (Abschnitt II. §. 12.) gehandelt wird. Was von die- 
ser Summe übrig bleibt, wird der neuen Hebamme ebenfalls 
gegen Quittung zur Rückreise behändiget. 
8. B5. 
Wenn eine in der Lehre begriffene Candidatin die Schule 
ohne Vorwissen und Bewilligung des Vorstandes verlassen 
würde, macht dieser sogleich Anzeige an das betreffende k. Com- 
missariat oder die k. Hofcommission, damit der Ersatz der be- 
reits auf sie verwendeten Gemeindekosten nach Möglichkeit aus 
den Privatmitteln derselben eingeleitet, und das Individuum 
nebstbei zur Verantwortung und Strafe gezogen werden könne. 
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Wird eine Candidatin aus Gründen (siehe unten Abschn. III. 
§. 8.) während der Unterrichtszeit ohne eigenes Verschulden 
aus der Schule entlassen, oder stirbt dieselbe etwa in der Lehre; 
so bezahlt in dem ersten Falle der Vorstand die Kosten der 
Rückreise, in dem letzten Falle aber die Ausgaben für das Be- 
gräbniß aus den noch vorhandenen Unterrichts-Beiträgen des 
Individuums. 
Der Rest dieses Unterrichts-Beitrages wird von dem 
Vorstande an die betreffende Gerichts= oder Polizeistelle zur 
Rückgabe an die Gemeinde gegen Qnuittung hinaus gegeben. 
8. 7. 
Die Besoldungen des Vorstandes, des Professors und des
	        
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