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einer Abschrift des Protokolls über die vorgefundenen Anstände
bei der Eintrittsprüfung, anzuzeigen, und die Candidatin zu-
rückzuweisen. Außerdessen bleiben die Zeugnisse selbst, so wie
die Originalprüfungsprotokolle bei den Akten der Schule.
§. 4.
Die Unterrichtsbeiträge der Hebammenlehrlinge, welche dem
Vorstande der Hebammenschule vor dem Beginnen des Lehrceur-
ses von den einschlägigen Gerichts= und Polizeistellen nach Ab-
zug der Reisekosten zur Schule zugeschickt werden müssen, und
worüber der Vorstand die Quittungen ausstellt, vertheilet dieser
an die Hebammenlehrlinge mit Anfange eines jeden der vier
Monate, welche der Unterricht dauert, zum voraus mit 12 fl.
gegen Schein, besorgt mit dem Reste die Beischaffung der vor-
geschriebenen Unterrichtsbücher, und den Ankauf der den künf-
tigen Hebammen nach ihrer erlangten Approbation zu ihrer
Praxis nöthigen Instrumente und Regquisiten, von welchen wei-
ter unten (Abschnitt II. §. 12.) gehandelt wird. Was von die-
ser Summe übrig bleibt, wird der neuen Hebamme ebenfalls
gegen Quittung zur Rückreise behändiget.
8. B5.
Wenn eine in der Lehre begriffene Candidatin die Schule
ohne Vorwissen und Bewilligung des Vorstandes verlassen
würde, macht dieser sogleich Anzeige an das betreffende k. Com-
missariat oder die k. Hofcommission, damit der Ersatz der be-
reits auf sie verwendeten Gemeindekosten nach Möglichkeit aus
den Privatmitteln derselben eingeleitet, und das Individuum
nebstbei zur Verantwortung und Strafe gezogen werden könne.
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Wird eine Candidatin aus Gründen (siehe unten Abschn. III.
§. 8.) während der Unterrichtszeit ohne eigenes Verschulden
aus der Schule entlassen, oder stirbt dieselbe etwa in der Lehre;
so bezahlt in dem ersten Falle der Vorstand die Kosten der
Rückreise, in dem letzten Falle aber die Ausgaben für das Be-
gräbniß aus den noch vorhandenen Unterrichts-Beiträgen des
Individuums.
Der Rest dieses Unterrichts-Beitrages wird von dem
Vorstande an die betreffende Gerichts= oder Polizeistelle zur
Rückgabe an die Gemeinde gegen Qnuittung hinaus gegeben.
8. 7.
Die Besoldungen des Vorstandes, des Professors und des