Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dieses Siegel ist dem Vorstande zur Bewahrung und zum 
Gebrauche anvertraut. 
8. 10. 
Die weniger beträchtlichen Schreibereien hat der Vorstand 
nach Möglichkeit selbst zu besorgen, beträchtlichere aber von 
einem Schreiber gegen mäßige herkömmliche Gebühren unter 
seiner Aufsicht besorgen zu lassen. Die hierauf erlaufenden an 
sich sehr geringen Ausgaben werden ebenfalls auf Rechnung der 
Exigenz der Schule gesetzt, und gehörig belegt. 
8. 11. 
Der Vorstand hat über die Erhaltung und sichere Aufbe— 
wahrung aller zum Hebammenunterrichte vorhandenen und an— 
geschafften Attribute, als Instrumente, Präparate, Kupferstiche, 
Bücher u. s. w. zu sorgen, und ist dafür verantwortlich. 
8. 12. 
Die Reinigung des Hörsaales für den Hebammenunterricht 
u. dgl. wird von dem Oekonomen des Gebärhauses besorgt, 
und es darf der Exigenz der Schule hiefür nichts in Rechnung 
gesetzt werden. 
8. 13. 
Vorzügliche Rücksicht hat der Vorstand der Hebammenschule 
zugleich als Arzt und erster Geburtshelfer des Gebärhauses 
darauf zu nehmen, daß durch den praktischen Unterricht der 
Hebammen die nöthige technische Bildung der Aerzte und Land- 
Aerzte in der Gebäranstalt, und umgekehrt diese durch jenen 
nicht zum Nachtheile der einen oder andern verkürzt, der Cre- 
dit des Instituts nicht geschmälert, und überhaupt, daß dabei 
jede Collision, jeder Anstand vermieden werde. 
Zweiter Kbschnitt. 
Die Zeit des Unterrichts und die zu beobachtende 
Lehrmethode, die Vorlesebücher (#. a. betr. 
8. 1. 
Die Zahl der Unterrichtscurse in einem Jahre an einer 
öffentlichen Hebammenschule und das Beginnen derselben wird 
nach Umständen von Seite des k. geheimen Ministerium des 
Innern bestimmt, durch das Regierungsblatt, und darauf von 
den k. Commissariaten durch die Kreis-Intelligenzblätter, ge- 
hörige Zeit vor dem wirklichen Anfange eines solchen Curses
	        
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