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Dieses Siegel ist dem Vorstande zur Bewahrung und zum
Gebrauche anvertraut.
8. 10.
Die weniger beträchtlichen Schreibereien hat der Vorstand
nach Möglichkeit selbst zu besorgen, beträchtlichere aber von
einem Schreiber gegen mäßige herkömmliche Gebühren unter
seiner Aufsicht besorgen zu lassen. Die hierauf erlaufenden an
sich sehr geringen Ausgaben werden ebenfalls auf Rechnung der
Exigenz der Schule gesetzt, und gehörig belegt.
8. 11.
Der Vorstand hat über die Erhaltung und sichere Aufbe—
wahrung aller zum Hebammenunterrichte vorhandenen und an—
geschafften Attribute, als Instrumente, Präparate, Kupferstiche,
Bücher u. s. w. zu sorgen, und ist dafür verantwortlich.
8. 12.
Die Reinigung des Hörsaales für den Hebammenunterricht
u. dgl. wird von dem Oekonomen des Gebärhauses besorgt,
und es darf der Exigenz der Schule hiefür nichts in Rechnung
gesetzt werden.
8. 13.
Vorzügliche Rücksicht hat der Vorstand der Hebammenschule
zugleich als Arzt und erster Geburtshelfer des Gebärhauses
darauf zu nehmen, daß durch den praktischen Unterricht der
Hebammen die nöthige technische Bildung der Aerzte und Land-
Aerzte in der Gebäranstalt, und umgekehrt diese durch jenen
nicht zum Nachtheile der einen oder andern verkürzt, der Cre-
dit des Instituts nicht geschmälert, und überhaupt, daß dabei
jede Collision, jeder Anstand vermieden werde.
Zweiter Kbschnitt.
Die Zeit des Unterrichts und die zu beobachtende
Lehrmethode, die Vorlesebücher (#. a. betr.
8. 1.
Die Zahl der Unterrichtscurse in einem Jahre an einer
öffentlichen Hebammenschule und das Beginnen derselben wird
nach Umständen von Seite des k. geheimen Ministerium des
Innern bestimmt, durch das Regierungsblatt, und darauf von
den k. Commissariaten durch die Kreis-Intelligenzblätter, ge-
hörige Zeit vor dem wirklichen Anfange eines solchen Curses