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wachung des unterärztlichen Personals zu unterstützen haben,
betheiligen sie sich als sachverständige Zeugen auch an der me—
dizinisch -forensen Thätigkeit.
Die praktischen Aerzte haben sich dann mit der vollen Aus-
übung der gerichtlichen Arzneiwissenschaft und medizinischen Po-
lizei zu befassen, wenn sie in Abwesenheit oder im Verhinde-
rungsfalle des Gerichtsarztes zur provisorischen Verrichtung der
Geschäfte desselben requirirt, oder wenn sie als Physikats-Assi-
stenten für den voraussichtlich öfter eintretenden Fall der Krank-
heit oder Verhinderung des ordentlichen Gerichtsarztes aufge-
stellt werden. Im ersteren Falle sind sie von den Untergerichten
oder Polizeistellen in Specialverpflichtung zu nehmen, im an-
deren Fall ein für allemal zu verpflichten.
Damit den praktischen Aerzten der Verkehr mit den Ge-
richtsärzten im Interesse der Sanitätspolizei möglichst erleichtert
werde, haben dieselben ihre auf den Sanitätspolizeidienst bezüg-
lichen Anzeigen durch die Ortspolizeibehörde an die Gerichts-
Aerzte zu versenden.
Jeder approbirte Arzt, Wundarzt oder Bader, welcher die
Behandlung einer Verwundung, bei der ein Verdacht oder die
Gewißheit eines vorgefallenen Duells besteht, übernimmt, hat
binnen 24 Stunden hievon bei der betreffenden Polizeistelle
Anzeige zu erstatten.
Die praktischen Aerzte sollen untereinander ein freundschaft-
lich collegiales Verfahren beobachten; sie sollen ihren Patienten
die freie Wahl in Beschickung der Apotheken überlassen.
Sie dürfen die angesprochene ärztliche Hilfe ohne genügende
Entschuldigung nicht verweigern.
Sie dürfen, gleich den Apothekern und Hebammen, ein Ge-
heimniß, zu dessen Kenntniß sie vermöge ihres Berufes gelangt
sind, unbefugt Andern nicht mittheilen.
Dieselben haben die bezüglich des Sanitätswesens bestehen-
den Anordnungen, namentlich in Ansehung der Pharmacopee,
der Medizinal-Taxordnung, der Schutzpockenimpfung, der Auf-
sicht auf medizinische Pfuschereien, der Anzeige über Verwun-
dungen und ähnliche auf eine strafbare Handlung hindeutende
Fälle 2c. gewissenhaft zu befolgen und einzuhalten.
In den den k. Kreisregierungen nicht unmittelbar unter-
geordneten, also einem Polizeidistrikte einverleibten Städten und
Märkten mit magistratischer Verfassung ist der praktische Arzt,