Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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allen jenen Verpflichtungen nachzukommen, welche den übrigen 
Aerzten auferlegt sind. 
Alle Militärärzte, nunmehr sämmitlich gebildete promovirte 
Aerzte, welche in ihren Garnisonen Civilpraxis ausüben wollen, 
erhalten die Erlaubniß dazu, wenn sie bei den vorgesetzten Poli- 
zeistellen und den Gerichtsärzten die erforderlichen Urkunden, 
nämlich das Universitäts-Absolutorium, das Doktordiplom u. s. w. 
vorgelegt und den vorgeschriebenen Berufseid geleistet haben. 
Die Erlaubniß zur Civilpraxis gilt jedoch nur für die 
Dauer des Aufenthalts in einer Garnison und begründet keinen 
Anspruch auf Civilpraxis bei dem Austritte aus dem Militärdienst. 
Bezüglich der licentia practicandi der Privatdocenten an 
den medizinischen Fakultäten der drei Landesuniversitäten hat 
jenes Verfahren analoge Anwendung zu finden, welches hinsicht- 
lich der Civilpraxis der Militärärzte vorgeschrieben ist. 
Quiescirte oder nach §. 19. der IX. Verf.-Beil. entlassene 
Gerichtsärzte sind nicht befugt, die ärztliche Praxis ohne hiefür 
erlangte Erlaubniß von einem andern Orte, als ihrem bisheri- 
gen Amtssitze aus fortzusetzen. Aber auch die Befugniß zur 
ärztlichen Praxis eines Quiescenten oder Entlassenen am bis- 
herigen Amtssitze erscheint mit dem Eintritte der Quiescenz 
oder Entlassung als erloschen und muß die deffallsige Erlaub- 
niß erst wieder erlangt werden. 
Im Auslande domicilirten an der Grenze des Reichs woh- 
nenden Aerzten und Chirurgen ist die Praxis auf bayerischem 
Gebiete gestattet, wenn sie sich über die in ihrem Vaterlande 
vorgeschriebene Prüfung gehörig legitimiren. Uebrigens bleibt 
diese Praxis immerhin durch das reciproke Benehmen des be- 
treffenden Staates bedingt. 
Die Verehelichungs-Gesuche der praktischen Aerzte als 
solche sind nach den Bestimmungen des §. 9. Ziff. 1. lit. a. resp. 
nach §. 2. Ziff. IV. des revidirten Ansässigmachungs-Gesetzes 
vom 1. Juli 1834 zu beurtheilen. 
Die zur Praxis berechtigten Aerzte in Bayern haben Ver- 
eine gebildet. In jedem der acht Regierungsbezirke besteht ein 
Kreisverein und eine Anzahl von Bezirksvereinen; jenen stehen 
Kreisausschüsse, diesen Bezirksausschüsse vor, in der Haupt= und 
Residenzstadt München besteht ein Centralausschuß unter dem 
Namen: ständiger Ausschuß bayerischer Aerzte. Zweck dieser Ver- 
eine ist Wahrung der Würde des ärztlichen Standes insbeson-
	        
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