Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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wenigstens durch neun Tage nach der Entbindung, und wenn 
es erforderlich ist, oder verlangt wird, noch länger, und be- 
sonders in den ersten Tagen öfter als nur täglich einmal, 
besuchen, und nicht versäumen, daß bei jeder, auch nicht von 
großer Bedeutung scheinenden Unpäßlichkeit des Kindes und der 
Wöchnerin, vorzüglich aber bei ungewöhnlichen Schmerzen der- 
selben in dem Unterleibe und in den Brüsten, ein Arzt herbei- 
gerufen werde. 
8. 18. 
Was im Betreffe des Purgirens und der Nahrung der 
Neugebornen noch besonders zu beobachten ist. 
Es ist den Hebammen (wie in dieser Instruktion mehrmals 
vorkommt) untersagt, ein Arzneimittel selbst anzuwenden, oder 
zum Gebrauche desselben zu rathen. Dieses bezieht sich ganz 
besonders auf die sogenannten Purgirsäftchen, welche den neu- 
gebornen Kindern nach altem Herkommen in manchen Gegenden 
zur Abführung des Kindspeches gereicht werden wollen. Dem 
neugebornen Kinde ist zu diesem Zwecke nichts zuträglicher, als 
zeitig genug, sobald sich die Mutter von der Geburt nur in 
etwas erholt hat, zum Säugen an die Brust gelegt zu werden. 
Einer jeden Hebamme wird es deshalb zu einer vorzüglichen 
Pflicht gemacht, die Mutter, wenn dieses nach dem Gesund- 
heitszustande derselben, nach dem Baue ihrer Brüste und Brust- 
warzen nicht durchaus unmöglich ist, wenn sich Milch in die 
Brüste absondert, und das Kind dieselbe annimmt, zur Selbst- 
stillung ihrer Kinder an den Brüsten zu bereden, das Schop- 
pen der Kinder mit Mehlbrei u. dgl. schon in den ersten Stun- 
den nach der Geburt zu widerrathen, und so durch eine dem 
Zustande der Mutter und des Kindes gleich angemessene na- 
türliche Lebensordnung, dem in der Schule erhaltenen Unter- 
richte gemäß, zur Verminderung der Sterblichkeit der Neuge- 
bornen, und zur Erhaltung der Mütter, so viel in ihren Kräf- 
ten ist, beizutragen. In ihren monatlichen tabellarischen An- 
zeigen (siehe Abschn. III. §. 3.) über die gemachten Geburten 
und besuchten Wöchnerinnen, hat deshalb die Hebamme an dem 
bezeichneten Orte besonders zu bemerken, ob die neue Mutter 
ihr Kind stille, oder aus welcher Ursache dieses unterlassen 
werde.
	        
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