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Umstände, und ohne Verschweigen der etwa selbst gemachten
Fehler zu hinterbringen, auf alle an sie gestellte Fragen be-
stimmte, und der Wahrheit angemessene Antworten zu geben,
und ohne Weigerung die ihnen von den Aerzten und Geburts-
helfern übertragenen Geschäfte zu verrichten, oder die ihnen er-
theilten Rathschläge zu befolgen.
Damit der schleunigen Herbeirufung des nächsten Arztes
oder Geburtshelfers in den Fällen des Bedarfs kein Hinderniß
im Wege stehe, sollen die Hebammen die ihnen vorgesetzten
Gerichtsärzte um ein Verzeichniß der in ihren, so wie in dem
benachbarten Gerichtsbezirke wohnenden Aerzte, Landärzte und
Geburtshelfer ersuchen. . 3
Verhältuisse der Hebammen zu den Gerichts= und
Polizeistellen. Monatliche Rapporte.
In der Ausübung ihrer Kunst ist die Hebamme jedem
Arzte und Geburtshelfer untergeordnet, besonders aber stehet
sie unter dem Gerichtsarzte und der Gerichts= oder Polizeistelle
ihres Bezirkes. An den Gerichtsarzt muß jede Hebamme ohne
Ausnahme, über die in einem Monate ihr vorgekommenen Ge-
schäfte, gemachten Geburten, besorgten Verrichtungen und die
übrigen in der Tabelle vorgeschriebenen Punkte, eine schrift-
liche Anzeige in den nächsten fünf Tagen des darauf folgenden
Monats einsenden. Sollten einer Hebamme in einem ganzen
Monate keine Geschäfte in der Geburtshilfe vorgekommen seyn,
so hat sie eine Fehlanzeige einzusenden. Die gedruckten Tabel-
len zu diesen Monatsrapporten werden jeder Hebamme durch
den Gerichtsarzt, welcher dieselben von seinem vorgesetzten
Commissariate erhält, in gehöriger Anzahl zugetheilt. Wenn
die Gerichts= oder Polizeistellen, so wie die Pfarrämter eine
besondere Anzeige der vorgefallenen Geburten sogleich nach de-
ren Beendigung verlangen, so hat diesen die Hebamme eben-
falls entweder unmittelbar, oder durch die Ortsvorsteher schrift-
lich zu entsprechen.
Von den außerordentlichen Anzeigen an den Gerichtsarzt
ist oben bei den geeigneten Anlässen gehandelt worden.
S. 4.
Verhalten der Hebammen bei gerichtlichen Vorfällen.
Wird die Hebamme von einer Gerichts= oder Polizeistelle
um Gegenstände befragt, welche in die Ausübung ihrer Kunst