Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Umstände, und ohne Verschweigen der etwa selbst gemachten 
Fehler zu hinterbringen, auf alle an sie gestellte Fragen be- 
stimmte, und der Wahrheit angemessene Antworten zu geben, 
und ohne Weigerung die ihnen von den Aerzten und Geburts- 
helfern übertragenen Geschäfte zu verrichten, oder die ihnen er- 
theilten Rathschläge zu befolgen. 
Damit der schleunigen Herbeirufung des nächsten Arztes 
oder Geburtshelfers in den Fällen des Bedarfs kein Hinderniß 
im Wege stehe, sollen die Hebammen die ihnen vorgesetzten 
Gerichtsärzte um ein Verzeichniß der in ihren, so wie in dem 
benachbarten Gerichtsbezirke wohnenden Aerzte, Landärzte und 
Geburtshelfer ersuchen. . 3 
Verhältuisse der Hebammen zu den Gerichts= und 
Polizeistellen. Monatliche Rapporte. 
In der Ausübung ihrer Kunst ist die Hebamme jedem 
Arzte und Geburtshelfer untergeordnet, besonders aber stehet 
sie unter dem Gerichtsarzte und der Gerichts= oder Polizeistelle 
ihres Bezirkes. An den Gerichtsarzt muß jede Hebamme ohne 
Ausnahme, über die in einem Monate ihr vorgekommenen Ge- 
schäfte, gemachten Geburten, besorgten Verrichtungen und die 
übrigen in der Tabelle vorgeschriebenen Punkte, eine schrift- 
liche Anzeige in den nächsten fünf Tagen des darauf folgenden 
Monats einsenden. Sollten einer Hebamme in einem ganzen 
Monate keine Geschäfte in der Geburtshilfe vorgekommen seyn, 
so hat sie eine Fehlanzeige einzusenden. Die gedruckten Tabel- 
len zu diesen Monatsrapporten werden jeder Hebamme durch 
den Gerichtsarzt, welcher dieselben von seinem vorgesetzten 
Commissariate erhält, in gehöriger Anzahl zugetheilt. Wenn 
die Gerichts= oder Polizeistellen, so wie die Pfarrämter eine 
besondere Anzeige der vorgefallenen Geburten sogleich nach de- 
ren Beendigung verlangen, so hat diesen die Hebamme eben- 
falls entweder unmittelbar, oder durch die Ortsvorsteher schrift- 
lich zu entsprechen. 
Von den außerordentlichen Anzeigen an den Gerichtsarzt 
ist oben bei den geeigneten Anlässen gehandelt worden. 
S. 4. 
Verhalten der Hebammen bei gerichtlichen Vorfällen. 
Wird die Hebamme von einer Gerichts= oder Polizeistelle 
um Gegenstände befragt, welche in die Ausübung ihrer Kunst
	        
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