Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—  294  —

dass  die  Gebühren  gemeint  seien,  geht  erst  durch  Einblick  in  das  G.-K.-Gesetz
hervor.  Auch  würde  es  sich  S.  421  empfohlen  haben,  bei  Erwähnung  der
Vollmachten  in  Straf-  und  Privatklagesachen,  denen  hier  der  Charakter  einer
Prozessvollmacht  abgesprochen  wird,  auf  S.  426  zu  3  hinzuweisen,  wo  die
Stempelpflichtigkeit  solcher  Vollmachten  erörtert  wird.  Endlich  hätten  wir
es  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  für  besser  gehalten,  wenn  8.  360,  361
die  Bestimmungen  des  Erbschaftssteuergesetzes  (welches  im  Anhang  besonders
abgedruckt  ist),  wenigstens  bezüglich  des  Tarifs  hier  Aufnahme  gefunden  hätten,
sodass  dessen  Vorschriften  hier  auch  die  erforderliche  Kommentirung  fanden.
Diese  kleinen  Ausstellungen  kommen  aber  kaum  in  Betracht  gegenüber
  den  unleugbaren  Vorzügen  der  gesamten  Arbeit,  welche  am  Schluss
noch  eine  sehr  verdienstliche  Zusammenstellung  der  den  Notaren  zustehenden
  Befugnisse  und  obliegenden  Verpflichtungen  enthält  und  sich  durch  ein
sehr  ausführliches  und  zuverlässiges  Sachregister  auszeichnet.  Ueberall  ist  die
Rechtsprechung  ohne  überflüssigen  Ballast  eingehend  berücksichtigt  und,  wo
es  nöthig,  auch  kritisirt,  die  Beispiele  sind  geschickt  gewählt,  die  historischen
Rückblicke  und  die  Wiedergabe  der  Motive  und  Kommissionsberichte  nicht
zu  ausführlich  und  so  ist  Alles  in  Allem  hier  ein  Werk  geschaffen,  dem  die
weiteste  Verbreitung  in  allen  interessirten  Kreisen  wohl  zu  wünschen  ist.
Eichhorn.

Dr.  Rudolf  Hühner,  Jacob  Grimm  und  das  deutsche  Recht.  Mit
einem  Anhang  ungedruckter  Briefe  an  Jacob  Grimm.  Göttingen,
Dietrich’s  Verlag,  1895.  Gr.  8°  VIII  u.  187  S.  3  Mk.  Geb.  4  Mk.

Die  kleine  Schrift  handelt  warm  und  anschaulich  von  der  Bedeutung

JacoB  GRIMM’s  für  die  deutsche  Rechtswissenschaft.  Wir  lernen,  wie  der  junge

Student  der  Jurisprudenz  in  Marburg  durch  Savıany  angeregt  wird;  er  begleitet

den  Lehrer  nach  Paris,  ihm  bei  seinen  Arbeiten  zu  helfen.  Nach  Hessen  zurückgekehrt,

  wird  Grımm  wider  Willen  in  die  diplomatische  Laufbahn  gedrängt
und  muss  sich  gewaltsam  von  ihr  losreissen,  um  dem  Studium  altgermanischer

Sprache  und  Dichtung  obzuliegen.  Von  hier  findet  er  den  Seitenpfad  zur

Erforschung  des  altheimischen  Rechtes,  und  unter  dem  Einflusse  von  Savıany's

Lehren  reift  die  Erstlingsfrucht  der  juristischen  Arbeiten,  die  Abhandlung

über  die  „Poesie  im  Recht“.  Bald  darauf  erscheinen  —  ebenfalls  in

Savısny’s  Zeitschrift  —  verschiedene  andere  Aufsätze.  Sie  alle  zeugen  von  den

umfassenden  Quellenstudien,  und  besonders  gilt  das  von  der  Arbeit  „über

die  Literatur  der  altnordischen  Gesetze“.  Nur  die  langjährige,
ı  unermüdliche  Materialsammlung  macht  es  begreiflich,  dass  GRIMM  einen  inmitten
  grammatischer  Arbeiten  zu  Anfang  des  Jahres  1827  gefassten  kühnen

Gedanken  sofort  kann  zur  That  werden  lassen:  schon  im  Sommer  beginnt

der  Druck  der  „Rechtsaltertümer“;  in  Jahresfrist  ist  das  gewaltige  Werk

vollendet  und  setzt  die  gelehrte  Welt  in  Staunen.  Wir  übersehen  die  Entwicklung
  des  Buches  und  verfolgen  Mitwirkung  und  Urteil  der  Freunde.  Die