Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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niß gesetzt, daß die übrigen Kreisregierungen hiernach gleich- 
falls angewiesen worden sind. 
München, den 1. April 1818. 
Saatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isakrreises, K. d. Innern, also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreis-Regierungen zur Wissenschaft und Nach- 
achtung, und dem Obermedizinal-Collegium zur Diensteskenntniß. 
S. 164. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Juni 1840. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung, K. d. J., hat bekannt zu machen, daß 
für 1840 an der hiesigen Hebammenschule ein Lehrkurs am 
3. August h. Is. nach den hierüber gegebenen Vorschriften er- 
öffnet werden wird. Es ist dabei ausdrücklich zu wiederholen, 
daß ohne Ansnahme nur solche Candidatinnen aufgenommen 
werden, welche nach Abschn. II. §. 3. und Abschn. III. §. 9. des 
allerh. organischen Ediktes über das Hebammenwesen im König- 
reiche Bayern vom 7. Jänner 1816 von den Gemeinden vor- 
schriftsmäßig gewählt sind, und während der Unterrichts- 
Zeit von diesen auch unterhalten und mit den nöthigen 
Geräthschaften versehen werden. 
Die k. Regierung von Oberbayern hat sonach das weiter 
Geeignete zu verfügen. 
München, den 13. Juni 1840. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern K. d. J. 
165. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg K. d. J. 
vom 26. März 1854, die Aufnahme der Hebammenschülerinnen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach Art. 27. Ziff. 6. des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Distriktsräthe betr., sollen die Kosten des Unterrichtes der 
Schülerinnen der Entbindungskunst als gesetzliche Distrikts- 
Lasten angesehen und behandelt werden. — Nach Art. 37.
	        
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