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desselben Gesetzes bleibt es jedoch einzelnen Gemeinden vorbe-
halten, für Unternehmungen und Einrichtungen, die ihren aus-
schließenden Gemeindenutzen betreffen, oder bezüglich welcher
ihnen ausschließliche Verpflichtungen obliegen, unbeschadet der
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in besondere Verbin-
dung zu treten, oder in solcher zu verbleiben. — Unter Hin-
weisung auf die Regierungs= Ausschreibungen, die Aufnahme
von Hebammen-Candidatinnen betr., vom 15. September 1841
(Kr.-Int.-Bl. S. 735) und vom 18. März 1842 (Kr.-Int.-Bl.
S. 2819 sieht sich die unterfertigte Stelle veranlaßt, die sämmt-
lichen Distrikts = Polizeibehörden von Schwaben und Neuburg
auf diese gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftrage aufmerk-
sam zu machen, mit den Behufs der Bestätigung der gewähl-
ten Hebammen-Candidatinnen zu erstattenden Berichten außer
den in den 8§. 3. und 4 der allerhöchsten Verordnung über das
Hebammen-Wesen vom 7. Januar 1816 vorgeschriebenen 6 Zeug-
nissen eine amtliche Urkunde vorzulegen, in welcher
die bestimmte Erklärung abzugeben ist, daß die be-
treffende Candidatin wirklich vorschriftsmäßig
gewählt worden sei und daß die zu ihrer Erhaltung
während der Lehrzeit und zur Anschaffung der nö-
thigen Hebammengeräthschaften bestimmte Summe
von 120 fl. von der Distrikts-Gemeinde bestritten
werde und für deren rechtzeitige Erlage Vorsorge
getroffen sei. — Sollten aber nach Art.37 des Distriktsraths-
Gesetzes die einzelnen Gemeinden die auf den Unterricht einer
Candidatin erlaufenden Kosten selbst tragen, so hat es bei der
Vorlage des in der oben angeführten Regierungs-Ausschreibung
vom 18. März 1842 vorgeschriebenen desfallsigen Reverses sein
Verbleiben, jedoch muß bemerkt werden, daß die dort fest-
gestellte Summe von 100 fl. auf 120 fl. erhöht worden
ist. — Die Distrikts-Polizeibehörden haben sich um so genauer
an diese Vorschriften zu halten, als keiner Candidatin die Ad-
mission zur Hebammenschule vor Bereinigung des Punktes der
Kosten für deren Unterricht ertheilt werden wird.
Augsburg, den 26. März 1854.
K. Regieruug von Schwaben und Neuburg
Kammer des Innern.
An sämmtl. Distrikts-Polizeibehörden.