Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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desselben Gesetzes bleibt es jedoch einzelnen Gemeinden vorbe- 
halten, für Unternehmungen und Einrichtungen, die ihren aus- 
schließenden Gemeindenutzen betreffen, oder bezüglich welcher 
ihnen ausschließliche Verpflichtungen obliegen, unbeschadet der 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in besondere Verbin- 
dung zu treten, oder in solcher zu verbleiben. — Unter Hin- 
weisung auf die Regierungs= Ausschreibungen, die Aufnahme 
von Hebammen-Candidatinnen betr., vom 15. September 1841 
(Kr.-Int.-Bl. S. 735) und vom 18. März 1842 (Kr.-Int.-Bl. 
S. 2819 sieht sich die unterfertigte Stelle veranlaßt, die sämmt- 
lichen Distrikts = Polizeibehörden von Schwaben und Neuburg 
auf diese gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftrage aufmerk- 
sam zu machen, mit den Behufs der Bestätigung der gewähl- 
ten Hebammen-Candidatinnen zu erstattenden Berichten außer 
den in den 8§. 3. und 4 der allerhöchsten Verordnung über das 
Hebammen-Wesen vom 7. Januar 1816 vorgeschriebenen 6 Zeug- 
nissen eine amtliche Urkunde vorzulegen, in welcher 
die bestimmte Erklärung abzugeben ist, daß die be- 
treffende Candidatin wirklich vorschriftsmäßig 
gewählt worden sei und daß die zu ihrer Erhaltung 
während der Lehrzeit und zur Anschaffung der nö- 
thigen Hebammengeräthschaften bestimmte Summe 
von 120 fl. von der Distrikts-Gemeinde bestritten 
werde und für deren rechtzeitige Erlage Vorsorge 
getroffen sei. — Sollten aber nach Art.37 des Distriktsraths- 
Gesetzes die einzelnen Gemeinden die auf den Unterricht einer 
Candidatin erlaufenden Kosten selbst tragen, so hat es bei der 
Vorlage des in der oben angeführten Regierungs-Ausschreibung 
vom 18. März 1842 vorgeschriebenen desfallsigen Reverses sein 
Verbleiben, jedoch muß bemerkt werden, daß die dort fest- 
gestellte Summe von 100 fl. auf 120 fl. erhöht worden 
ist. — Die Distrikts-Polizeibehörden haben sich um so genauer 
an diese Vorschriften zu halten, als keiner Candidatin die Ad- 
mission zur Hebammenschule vor Bereinigung des Punktes der 
Kosten für deren Unterricht ertheilt werden wird. 
Augsburg, den 26. März 1854. 
K. Regieruug von Schwaben und Neuburg 
Kammer des Innern. 
An sämmtl. Distrikts-Polizeibehörden.
	        
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