Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg 
K. d. J., vom 1. Mai 1854, die Auswahl von Hebammen- 
Candidatinnen betr. 
Im Namen Seiuer Mgjestät des Königs. 
Bei der Wahl von Hebammen-Candidatinnen werden zur 
Vereinfachung des Geschäftsganges und Vermeidung unnützer 
und zeitraubender Schreibereien die nachstehenden Directiven 
strenge einzuhalten wiederholt in Erinnerung gebracht, da un- 
geachtet der unterm 31. Januar l. Is. geschehenen Hinweisung 
auf die deßfalls im Int.-Bl. 1841 unterm 6. Juli gegebene 
Vorschrift mehrfache Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind. 
Nach dem Ableben oder durch den betreffenden Gerichtsarzt 
constatirter Funktionsunfähigkeit einer Distriktshebamme sind die 
Ortsvorstände des erledigten Distriktes unverzüglich anzuweisen, 
ein Individuum, welches nicht unter 20 und nicht über 36 Jahre 
alt ist, als Hebammen-Candidatin auszuwählen. Die durch 
Stimmenmehrheit gewählte erhält ein von den Ortsvorstehern 
des Hebammenbezirkes unterzeichnetes Zeugniß, daß sie die in 
Vorschlag gebrachte Candidatin ist. Mit diesem Zeugniß sub 
Lit. A. versehen, ohne welches keines der übrigen Zeugnisse 
zum Behufe der Aufnahme in eine Hebammenschule ausgestellt 
werden darf, hat die Gewählte sich über nachstehende Bedingungen 
die weiteren vorschriftsmäßigen Atteste zu verschaffen, nämlich 
Sub. Lit.: 
B. Ueber das Lebensalter einen legalen Auszug aus dem 
Taufregzister. 
C. Ueber Sittlichkeit, guten Wandel und Unbescholtenheit 
des Charakters ein Zeugniß des Ortspfarrers mit der Be- 
merkung, ob das als Hebammen-Candidatin aufzunehmende 
Subject auch in Hinsicht seiner bürgerlichen Verhältnisse zur 
Wahl dieses Standes geeigenschaftet sei. 
D. Ueber rie Fertigkeit im Lesen und Schreiben, auch 
etwas Rechnen ein Zeugniß von der Lokalschulinspektion mit der 
Bemerkung, ob das Individuum die Fähigkeit habe, Begriffe 
leicht zu fassen und zu behalten. 
E. Ueber körperliche Constitution und Befähigung zur 
praktischen Bildung und Ausübung der Hebammen-Kunst ein 
Zeugniß von dem vorzgesetzten Gerichtsarzte.
	        
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