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Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg
K. d. J., vom 1. Mai 1854, die Auswahl von Hebammen-
Candidatinnen betr.
Im Namen Seiuer Mgjestät des Königs.
Bei der Wahl von Hebammen-Candidatinnen werden zur
Vereinfachung des Geschäftsganges und Vermeidung unnützer
und zeitraubender Schreibereien die nachstehenden Directiven
strenge einzuhalten wiederholt in Erinnerung gebracht, da un-
geachtet der unterm 31. Januar l. Is. geschehenen Hinweisung
auf die deßfalls im Int.-Bl. 1841 unterm 6. Juli gegebene
Vorschrift mehrfache Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind.
Nach dem Ableben oder durch den betreffenden Gerichtsarzt
constatirter Funktionsunfähigkeit einer Distriktshebamme sind die
Ortsvorstände des erledigten Distriktes unverzüglich anzuweisen,
ein Individuum, welches nicht unter 20 und nicht über 36 Jahre
alt ist, als Hebammen-Candidatin auszuwählen. Die durch
Stimmenmehrheit gewählte erhält ein von den Ortsvorstehern
des Hebammenbezirkes unterzeichnetes Zeugniß, daß sie die in
Vorschlag gebrachte Candidatin ist. Mit diesem Zeugniß sub
Lit. A. versehen, ohne welches keines der übrigen Zeugnisse
zum Behufe der Aufnahme in eine Hebammenschule ausgestellt
werden darf, hat die Gewählte sich über nachstehende Bedingungen
die weiteren vorschriftsmäßigen Atteste zu verschaffen, nämlich
Sub. Lit.:
B. Ueber das Lebensalter einen legalen Auszug aus dem
Taufregzister.
C. Ueber Sittlichkeit, guten Wandel und Unbescholtenheit
des Charakters ein Zeugniß des Ortspfarrers mit der Be-
merkung, ob das als Hebammen-Candidatin aufzunehmende
Subject auch in Hinsicht seiner bürgerlichen Verhältnisse zur
Wahl dieses Standes geeigenschaftet sei.
D. Ueber rie Fertigkeit im Lesen und Schreiben, auch
etwas Rechnen ein Zeugniß von der Lokalschulinspektion mit der
Bemerkung, ob das Individuum die Fähigkeit habe, Begriffe
leicht zu fassen und zu behalten.
E. Ueber körperliche Constitution und Befähigung zur
praktischen Bildung und Ausübung der Hebammen-Kunst ein
Zeugniß von dem vorzgesetzten Gerichtsarzte.