Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Hat die Gewählte die sämmtlichen Zeugnisse, welche ohne 
Stempel, unentgeltlich und nach Umständen verschlossen auszu— 
stellen sind, von A. bis incl. E. erhalten und der Distrikts- 
Polizeibehörde übergeben, dann ist unter Beiziehung des Ge- 
richtsarztes die Prüfung derselben vorzunehmen und nach dem 
Resultate entweder eine neue Wahl zu veranlassen oder die Zeug- 
nisse mit einem kurzen Begutachtensberichte vom Gerichtsarzte 
mitunterzeichnet der unterfertigten Stelle zur Genehmigung vor- 
zulegen. Werden die Zeugnisse, welche von diesseitiger Stelle 
an die betreffenden Regierungen der Hebammenschulen zu Mün- 
chen oder Bamberg übermacht und von da aus an die Direc- 
toren der Schule gesendet werden müssen, nicht vollständig in 
einem eigenen von den übrigen Akten gesonderten Fascikel sub 
Lit. A. bis E. bezeichnet vorgelegt, wird der Akt jederzeit ledig- 
lich unter Couvert zur Ergänzung zurückgesendet werden. Da 
das Lebensalter, die Sittlichkeit und Fertigkeit im Lesen und 
Schreiben 2c. in den meisten Fällen lediglich vom Pfarramte zu- 
constatiren ist, so kann dieses füglich in einem Zeugnisse ge- 
schehen, welches mit Lit. B., C. und D. zu bezeichnen ist. 
Bemerkt wird, daß kein Individuum an einer Hebammen- 
Schule aufgenommen werden darf, für welches nicht der auf 
100 fl. festgesetzte Sustentationsbeitrag von der Polizeibehörde 
an den Director der Schule rechtzeitig gesendet und dieser Be- 
trag durch Umlage auf den ganzen Distrikts-Polizeibezirk nach 
der Bestimmung des Abschiedes für die Ständeversammlung 
des Königreiches vom 29. Dezember 1831 gedeckt wird. Diese 
Maaßregel ist um so nothwendiger, als die Erfahrung gelehrt 
hat, daß öfters schon von den Gemeinden die weniger Befähigte 
der besser Qualificirten lediglich aus der Ursache der Selbstbe- 
streitung der Kosten vorgezogen wurde. 
Jede Distriktshebamme auf dem Lande erhält alljährlich 
von den Gemeinden des Bezirkes 20 fl. Sustentationsbeitrag. 
Sollte dieselbe ohne Verschulden dienstesunfähig und die Auf- 
stellung einer zweiten Hebamme nothwendig werden, so kann 
Letztere erst nach dem Tode der Ersteren auf denselben einen 
Anspruch machen.“ 
Regensburg, den 1. Mai 1854. 
K. Regierung der Oberpfalz und von Re- 
gensburg Kammer des Innern. 
An sämmtl. Distrikts Polizeibehörden.
	        
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