Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 3,502 6. 167. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Dezember 1855, das Hebam- 
menwesen betr. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. 
Als ein Hauptgrund, warum hin und wieder Hebammen 
den Anforderungen nicht entsprechen, wird erkannt, daß nicht 
selten Candidatinnen zum Hebammenunnterrichte geschickt werden, 
welche die Fähigkeit nicht haben, Begriffe leicht zu fassen und 
zu halten und überhaupt für die ihrem Stande nöthige Bil- 
dung keine Empfänglichkeit besitzen. Solche Mißstände könnten 
nicht vorkommen, wenn die organischen Bestimmungen über das 
Hebammenwesen vom 7. Januar 1816 F. 3. lit. d. und c. al- 
lerwärts genau gehandhabt würden. Die k. Gerichtsärzte sind 
daher anzuweisen, vor Anfertigung der nach den erwähnten 
Ediktsbestimmungen auszustellenden Zeugnisse sich stets die volle 
Gewißheit zu verschaffen, 
1) daß die Candidatinnen vollkommen fertig lesen und schrei- 
ben, auch etwas rechnen können, in welcher Beziehung die 
bloße Vorlage von Schulzeugnissen nicht genügt, weil die 
Erfahrung lehrt, wie leicht die Schulkenntnisse bei dem 
Mangel an Uebung in Vergessenheit kommen. 
2) daß dieselben ein solches Fassungs= und Begriffsvermögen 
besitzen, welches mit Sicherheit erwarten läßt, daß sie 
den Unterricht an der Hebammenschule nicht nur verstehen, 
sondern auch behalten. 
Den Gerichtsärzten ist außerdem zur Pflicht gemacht, sich 
nicht nur von dem Gesundheitszustande der Candidatin, sondern 
auch davon genügend zu überzeugen, daß dieselbe auch die Fä- 
higkeit zur praktischen Ausbildung in der Hebammen-Kunst 
im vollen Maaße besitze. Den k. Gerichtsärzten und Lokal-- 
Schulinspektoren ist die genaueste und gewissenhafteste Beobach= 
tung dieser Bestimmungen um so mehr einzuschärfen, als die 
Hebammenschul-Vorstände durch §. 3. der Instruktion über die 
Hebammenschulen angewiesen sind, unfähige Schülerinnen von 
der Schule wegzuschicken, wodurch für die betreffenden Gemeinden 
nicht unbedeutende Nachtheile entstehen können. 
Die k. Regierung wird aber angewiesen, keine Candidatin 
gegen deren Befähigung der geringste Zweifel besteht, in die 
Schule abzuschicken, bei Prüfung dieser Befähigung mit aller
	        
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