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Nr. 3,502 6. 167.
Ministerial-Entschließung vom 6. Dezember 1855, das Hebam-
menwesen betr.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Als ein Hauptgrund, warum hin und wieder Hebammen
den Anforderungen nicht entsprechen, wird erkannt, daß nicht
selten Candidatinnen zum Hebammenunnterrichte geschickt werden,
welche die Fähigkeit nicht haben, Begriffe leicht zu fassen und
zu halten und überhaupt für die ihrem Stande nöthige Bil-
dung keine Empfänglichkeit besitzen. Solche Mißstände könnten
nicht vorkommen, wenn die organischen Bestimmungen über das
Hebammenwesen vom 7. Januar 1816 F. 3. lit. d. und c. al-
lerwärts genau gehandhabt würden. Die k. Gerichtsärzte sind
daher anzuweisen, vor Anfertigung der nach den erwähnten
Ediktsbestimmungen auszustellenden Zeugnisse sich stets die volle
Gewißheit zu verschaffen,
1) daß die Candidatinnen vollkommen fertig lesen und schrei-
ben, auch etwas rechnen können, in welcher Beziehung die
bloße Vorlage von Schulzeugnissen nicht genügt, weil die
Erfahrung lehrt, wie leicht die Schulkenntnisse bei dem
Mangel an Uebung in Vergessenheit kommen.
2) daß dieselben ein solches Fassungs= und Begriffsvermögen
besitzen, welches mit Sicherheit erwarten läßt, daß sie
den Unterricht an der Hebammenschule nicht nur verstehen,
sondern auch behalten.
Den Gerichtsärzten ist außerdem zur Pflicht gemacht, sich
nicht nur von dem Gesundheitszustande der Candidatin, sondern
auch davon genügend zu überzeugen, daß dieselbe auch die Fä-
higkeit zur praktischen Ausbildung in der Hebammen-Kunst
im vollen Maaße besitze. Den k. Gerichtsärzten und Lokal--
Schulinspektoren ist die genaueste und gewissenhafteste Beobach=
tung dieser Bestimmungen um so mehr einzuschärfen, als die
Hebammenschul-Vorstände durch §. 3. der Instruktion über die
Hebammenschulen angewiesen sind, unfähige Schülerinnen von
der Schule wegzuschicken, wodurch für die betreffenden Gemeinden
nicht unbedeutende Nachtheile entstehen können.
Die k. Regierung wird aber angewiesen, keine Candidatin
gegen deren Befähigung der geringste Zweifel besteht, in die
Schule abzuschicken, bei Prüfung dieser Befähigung mit aller