Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nach den in den beiden vorstehenden Ziffern enthaltenen 
Vorschriften sowie nach einer besonderen höchsten Ent- 
schließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 
13. Juni 1841 dürfen ohne Ausnahme nur solche 
Candidatinnen in die Hebammenschule ausgenommen wer- 
den, welche nicht nur von den Gemeinden vorschriftsmä- 
ßitg gewählt sind, sondern während der Unterrichtszeit von 
diesen auch unterhalten und mit den nöthigen Geräth- 
schaften versehen werden, wonach diejenigen Candidatinnen, 
welche auf eigene Kosten die Hebammenkunst erlernen wol- 
len, in keinem Falle, selbst wenn sie von den Gemeinden 
gewählt sein sollten, die Zulassung zum Hebammenlehr- 
curse erhalten können. (Reggs.-Ausschr. vom 15. Septem- 
ber 1841 „die Aufnahme der Candidatinnen in die Heb- 
ammenschule betr.“ Kreis-Int.-Bl. S. 735). 
Aus den amtlichen Berichten über die Admission der Heb- 
ammencandidatinnen in den Lehrkurs oder aus den adhi- 
birten Akten muß sowohl der richtige Vollzug der Wahl 
durch Vorlage der Wahlverhandlungen als die Veranlas- 
sung der Wahl einer neuen Hebamme — ob solche näm- 
lich durch Ableben, Entfernung oder Funktionsunfähigkeit 
der früheren Hebamme veranlaßt ist — ersichtlich sein, in 
welchem letzteren Falle das gerichtsärztliche Gutachten nicht 
fehlen darf. 
Den nach obenstehenden Directiven instruirten Admissions- 
Gesuchen sind folgende Zeugnisse beizulegen: 
a) Ein Zeugniß über Sittlichkeit, Unbescholtenheit und 
guten Wandel der Candidatin. Dasselbe ist nach §. 3. 
lit. c. des Ediktes über das Hebammenwesen sowohl 
von der Gemeinde-Verwaltung oder der Di- 
striktspolizeibehörde als von dem Orts- 
Pfarrer anszustellen. 
b) Ein legaler Auszug aus dem Taufregister vom betr. 
Pfarramte zur Constatirung des Lebensalters der Can- 
didatin (loc. eit. §. 3. lit. b). 
0) Ein Zeugniß der Lokalschulinspection, welches sich dar- 
über zu verbreiten hat, ob die Hebammencandidatin 
fertig lesen, schreiben und rechnen kann, ob sie die 
Fähigkeit hat, Begriffe leicht zu fassen und zu behalten, 
und überhaupt für die ihrem gewählten Stande nö-
	        
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