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thige Bildung empfänglich ist (loc. eit. §. lit. d).
Es genügt nun nicht mehr, zum Nachweise über diese
Momente wie früher einen Entlassungsschein aus der
Werktagsschule oder überhaupt Schulzeugnisse vorzu-
legen, sondern in Gemäßheit höchster Ministerialent-
schließung vom 6. Dezember 1855 sind die sämmtlichen
Lokalschul-Inspectoren durch die Distrikts-Schulinspek-
tionen vermöge autographirter Regierungsausschreibung
vom 10. dess. Mts. angewiesen worden, jedesmal mit
den zum Hebammendienste sich meldenden Individuen
eine besondere Prüfung nach allen den in der oben
angeführten Verordnungsstelle angedeuteten Richtungen
vorzunehmen und hierüber ein Zeugniß auszustellen.
d) Ein von dem betreffenden Gerichtsarzte über die kör-
perliche Constitution der Candidatin, über ihre Ge-
sundheit, über das Nichtvorhandensein irgend eines
physischen Gebrechens und über ihre geistigen Fähig-
keiten, wobei die Bestimmungen des 8. 3. lit. c. des
Ediktes über das Hebammenwesen und der autogra-
phirten Regierungsausschreibung vom 10. Dezember
1855, das Hebammenwesen betr., auf das Genaueste
einzuhalten sind. Hiebei ist nach Ziff. 3. der höchsten
Ministerial-Entschließung vom 2. Juni 1829, die Er-
öffnung des Lehrkurses an der Hebammenschule zu
München betr. (Kreis.-Int.-Bl. Seite 842), jederzeit
Rücksicht zu nehmen, daß keine Frauen in die Schule
aufgenommen werden, welche etwa im Laufe des Lehr-
Curses ihre Niederkunft zu erwarten haben.
Eine von der DOistriktspolizeibehörde ausgestellte amt-
liche Urkunde, in welcher die bestimmte Erklärung ab-
zugeben ist, daß die betreffende Candidatin wirk-
lich vorschriftsmäßig gewählt worden sei
und daß die zu ihrer Erhaltung während
der Lehrzeit und zur Anschaffung der nöthi-
gen Hebammen = Geräthschaften bestimmte
Summe von 120 fl. von der Distriktsgemeinde
bestritten werde und für derenrechtzeitigen
Erlag Vorsorge getroffen sei. (Reggs.-Ausschr.
vom 26. März 1854, die Aufnahme der Hebammen-
Candidatinnen betr. Kreis-Amtsbl. S. 331).
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