Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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daß es denjenigen Subjecten, welche allen übrigen Erfor- 
dernissen zur Aufnahme als Schülerinnen des öffentlichen Heb- 
ammenunnterrichts Genüge zu leisten im Stande sind, aber das 
vorgeschriebene Alter bereits etwas überschritten haben, auf ihre 
Kosten erlaubt werden solle, den Unterricht zu genießen, und 
sich zu Hebammen zu bilden; jedoch ist eine solche Candidatin 
mit einem Dispensationszeugniß zu versehen, mit dem sie sich 
bei Eröffnung der Schule an derselben zu melden hat. 
München, den 28. September 1816. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Int.-Bl. f. d. Oberdonaukreis v. J. 1820. St. XVI. S. 580. 
Nr. 3457. K. 170. 
K. allerhöchste Verdrdnung vom 18. Februar 1834, die Altersdispens- 
Gesuche der Hebammencandidatinnen betr. 
K. . 
Wir haben in Bezug auf die Altersdispensgesuche der Heb- 
ammencandidatinnen zu beschließen geruht, daß, so lange Wir 
nichts anderes verfügen, künftig dergleichen Gesuche nicht mehr 
Unserem Staatsministerium des Innern zur Vorlage gebracht, 
sondern von Unseren Kreisregierungen, K. d. J., nach vorgän- 
giger genauer Würdigung der obwaltenden Verhältnisse, bei zu- 
stimmendem Gutachten des Kreismedizinal-Ausschusses, aus ei- 
gener Competenz beschieden werden sollen. 
Wir eröffnen euch dieses zu weiter geeigneten Darnachachtung. 
München, den 18. Februar 1834. 
An sämmtl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
IV. 
Unterrichtsbeiträge der Hebammenschülerinnen. 
Nr. 7.239. K S. 121. 
K. allerhöchste Verordnung vom 13. Mai 1818, die Unterrichts- 
Beiträge der Hebammenschülerinnen betr. 
J. 4. 
Um den beständigen Klagen, daß der für eine Hebammen- 
Schülerin in Unserer Verordnung vom 7. Januar 1816 aus-
	        
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