Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gesprochene Unterrichtsbeitrag von 100 fl., sowohl zum Behufe 
des Unterhalts einer Schülerin an sich, als auch zur Anschaf- 
fung ver ihr nöthigen Requisiten nicht hinreiche, abzuhelfen, haben 
Wrr beschlossen, diesen Beitrag für eine solche Schülerin künf- 
tig auf die Summe von 120 fl., mit der ausdrücklichen Be- 
stimmung festzusetzen, daß eine weitere Erhöhung oder Ueber- 
schreitung dieses Betrages auf keinen Fall mehr stattfinden dürfe, 
und daß vielmehr Sorge zu tragen ist, daß da, wo eine Er- 
sparung möglich, dieselbe zum Besten der zahlenden Gemeinden 
gemacht werde. 
Hienach habt ihr das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 13. Mai 1818. 
An sämmtl. k. Regierungen des Königreiches, also ergangen. 
Nachricht hievon dem k. Obermedizinal-Collegium zur Wissenschaft. 
K. 172. 
Auszug aus dem Abschiede für die Ständeversammlung des König- 
reichs Bayern vom 29. Dezember 1821, Sustentationsbeiträge für 
die Schülerinnen der Entbindungskunst. 
4. K. 
Wir genehmigen auf den in dem oben erwähnten Ge- 
sammtbeschlusse enthaltenen weitern Antrag, daß die den Schü- 
lerinnen der Entbindungskunst während ihres Aufenthaltes an 
der Hebammenschule zu reichenden Sustentationsbeiträge, und 
die für die Kosten der Hin= und Herreise zu bewilligenden Ver- 
gütungen künftig durch Distriktsumlagen gedeckt, und jährlich in 
einer nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. September 1825 zu 
haltenden Distriktsversammlung bestimmt werden. 
München, den 29. Dezember 1831. 
8. 1723. 
Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betr. 
Aus zug 
Art. 27. In Bezug auf die Bestreitung der Distriktslasten 
kommen insbesondere folgende Vorschriften zur Anwendung: 
a) jede Distrikts-Gemeinde ist verbunden, alle Leistungen zu 
bestreiten, welche ihr nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln 
oder in Folge der Beschlüsse des Distriktsrathes obliegen;
	        
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