Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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beschränken sich einzig auf die freie Ausübung ihrer Kunst. Da- 
gegen wird genehmigt, daß jeder Hebamme für die Entbindung 
einer notorisch Armen 1 fl. aus der Wohlthätigkeits-Kasse ver- 
gütet werde. 
München, den 25. Mai 1816. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Localcommissariat zu Nürnberg also ergangen. 
Nr. 12,133. S. 127. 
Ministerial-Entschließung vom 16. August 1819, die Ausmittlung 
der Sustentationsbeiträge für die Hebammen im Landgerichte 
Griesbach betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Die k. Regierung des Unterdonaukreises wird hiemit an- 
gewiesen, nach den Bestimmungen des Art. VII. der Allerhöch- 
sten Verordnung vom 22. Juli l. J., die Umlagen für Gemeinde- 
bedürfnisse betr., die in der Anlage mitfolgende Vorstellung 
der Hebammen des Landgerichts Griesbach um Ausmittlung 
ihrer Sustentationsbeiträge nunmehr geeignet zu erledigen. 
München, den 16. August 1819. 
Saatsministerium des Innern. 
An die Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
S. 178. 
Allerhöchstes Edikt vom 17. Mai 1818, die künftige Verfassung und 
Verwaltung der Gemeinden im Königreiche betr. 
§. 7. Da in besonderen Fällen z. B. zur Unterhaltung 
der Landärzte und Hebammen das Zusammenwirken mehrerer 
Gemeinden erfordert wird, so behalten wir Uns vor, für solchen 
gemeinsamen Zweck mehrere nahe gelegene Gemeinden in eine 
Distriktsgemeinde künftig zu vereinen. 
Gesetzblatt v. J. 1818. St. V. S. 55. 
S. 179. 
Umlagengesetz vom 22. Juli 1819. 
Art. 7. Wenn mehrere Gemeinden 
a) zur Herstellung und Unterhaltung wichtiger Vicinalstraßen,
	        
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