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Ufer- und Wasserbauten, wenn sie den Gemeinden ob—
liegen, und durch die Bezirke mehrerer Communen gehen,
b) zur Anschaffung kostspieliger Feuerlösch-Anstalten,
Jc) zur Unterhaltung der Hebammen,
d) zur Armenpflege durch zweckmäßige Anstalken in einer Di-
striktsgemeinde entweder schon vereinigt sind, oder noch
vereinigt werden, und zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse,
neben den Gemeindediensten over Frohnen, auch Beiträge
an Geld oder Naturalien erforderlich sind, so wird eine
Distriktsumlage unter Anwendung der vorstehenden
Normen gestattet, und der Beitrag einer jeden einzelnen
Gemeinde mittelst besonderer Lokalumlage aufgebracht.
Gesetzblatt v. J. 1819. St. VIII. S. 92.
Doch gestattet dasselbe Gesetz Art. 1. lit. b. Nr. 5. auch
die Erhebung einer bloßen Lokalumlage zum Unterhalte der
Hebammen.
Nr. 371. §. 18.
Ministerial-Entschließung vom 19. Jänner 1842, die Sustenkations-
beiträge der Hebammen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung hat in einem unterm 6. Mai v. Irs.
erstatteten Berichte, unter dem Bemerken, wie die Lage der
Hebammen durch vdie Entziehung der ihnen früher als Gerichts-
Hebammen zugekommenen Bezüge sich verschlimmert habe, den
Antrag gestellt, es möge der §. 27 der allerhöchsten Verord-
nung vom 7. Jannar 1816, die Einrichtung des Hebammen-
Wesens im Königreiche betreffend, wieder in Wirksalnkeit gesetzt
werden.
In Erwiederung dieses Antrages wird die k. Regierung
hiemit lediglich auf vie Normativ-Entschließung vom 13. Febr.
1832 hingewiesen, wo der k. Regierung bereits bemerkt wurde,
daß die Bestimmungen des Landtags-Abschiedes vom 29. Dez-
1831 §. 28, sowie der Ministerial--Entschließung vom 3. Nov-
1825 sich lediglich auf die den Gerichtshebammen in dem §. 29.
der allerhöchsten Verordnung vom 7. Jänner 1816 zugesicherten
Jahresgehalte beziehen, und vaß vie Sustenfationsbeiträge, welche
die Gemeinden den für bestimmke Orte und Distrikte aufge-
nommenen Hebammen taach §. 27 der allerhöchsten Verordnung