Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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vom 7. Januar 1816 aus Gemeindemitteln over Concurrenzen 
zu leisten haben, und wofür nach Art. 1. B. Ziff. b. selbst vie 
Erhebung von Gemeinde-Umlagen stattfindet, nicht gleich den 
Bezügen ver Gerichtshebammen zu behandeln seien. "6 
Hienach liegt es der k. Regierung ob, für den Vollzug des 
angeführten §. 27 der allerhöchsten Verordnung vom 7. Jänner 
1816 Sorge zu tragen, und es wird vieselbe daher angewiesen, 
ungesäumt die geeigneten Einleitungen zu treffen, damit nament- 
lich jenen Hebammen, welche mit ihren Bezügen aus der Praxis 
ihren Unterhalt nicht zu fristen vermögen, alsbald die nöthigen 
Sustentationsbezüge aus Gemeindemitteln over mittelst Distrikts- 
Umlagen nach den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen 
(Art. 1. lit. b. Ziff. 5. und Art. 7 des Umlagengesetzes vom 
22. Juli 1819) verabreicht werden. 
München, den 19. Jänner 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des 
Rheins zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Nachachtung mit 
folgendem Beisatze: 
Zugleich wird der k. Regierung hieneben die Abschrift einer 
von der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., am 12. 
November 1839 erlassenen Entschließung mit dem Bemerken 
zugefertiget, daß die hierin zweckmäßig getroffenen Verord- 
nungen über die Beiziehung der Distrikts-Hebammen zu den 
Kindstaufen auch in den übrigen Regierungsbezirken, sofern 
sie nicht bereits bestehen, nachträglich in Vollzug zu bringen 
sein dürften. 
Abdruck Nr. 371. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom 
12. November 1839, die Sustentationsbeiträge der Hebammen betr. 
Im Namen Seinet Magjestät des Königs. 
Wenn auch auf den Grund bestehender Anordnungen es 
freigestellt ist, aus anderen Distrikten Hebammen zu Hilfe beizu- 
rufen, ohne den aufgestellten Distrikts-Oebammen einen Abtrag 
zu geben, so erstreckt sich diese Freiheit doch keineswegs 
derauf, baß vie aus einem andern Distrikt berufene Hebamme 
berechtigt ist, das neugeberene von ihr aufgehobene Kind zur
	        
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