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vom 7. Januar 1816 aus Gemeindemitteln over Concurrenzen
zu leisten haben, und wofür nach Art. 1. B. Ziff. b. selbst vie
Erhebung von Gemeinde-Umlagen stattfindet, nicht gleich den
Bezügen ver Gerichtshebammen zu behandeln seien. "6
Hienach liegt es der k. Regierung ob, für den Vollzug des
angeführten §. 27 der allerhöchsten Verordnung vom 7. Jänner
1816 Sorge zu tragen, und es wird vieselbe daher angewiesen,
ungesäumt die geeigneten Einleitungen zu treffen, damit nament-
lich jenen Hebammen, welche mit ihren Bezügen aus der Praxis
ihren Unterhalt nicht zu fristen vermögen, alsbald die nöthigen
Sustentationsbezüge aus Gemeindemitteln over mittelst Distrikts-
Umlagen nach den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 1. lit. b. Ziff. 5. und Art. 7 des Umlagengesetzes vom
22. Juli 1819) verabreicht werden.
München, den 19. Jänner 1842.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., also ergangen.
Mittheilung den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des
Rheins zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Nachachtung mit
folgendem Beisatze:
Zugleich wird der k. Regierung hieneben die Abschrift einer
von der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., am 12.
November 1839 erlassenen Entschließung mit dem Bemerken
zugefertiget, daß die hierin zweckmäßig getroffenen Verord-
nungen über die Beiziehung der Distrikts-Hebammen zu den
Kindstaufen auch in den übrigen Regierungsbezirken, sofern
sie nicht bereits bestehen, nachträglich in Vollzug zu bringen
sein dürften.
Abdruck Nr. 371.
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom
12. November 1839, die Sustentationsbeiträge der Hebammen betr.
Im Namen Seinet Magjestät des Königs.
Wenn auch auf den Grund bestehender Anordnungen es
freigestellt ist, aus anderen Distrikten Hebammen zu Hilfe beizu-
rufen, ohne den aufgestellten Distrikts-Oebammen einen Abtrag
zu geben, so erstreckt sich diese Freiheit doch keineswegs
derauf, baß vie aus einem andern Distrikt berufene Hebamme
berechtigt ist, das neugeberene von ihr aufgehobene Kind zur