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heil. Taufe zu bringen, was nur Sache der Distriktsheb-
amme sein kann. Sobald die aus einem fremden Distrikte bei-
gezogene Hebamme die Geburt beschäftigt hat, muß der Di-
striktshebamme Anzeige geschehen, damit solche sodann bei der
Polizei und dem Pfarramte die nöthige Anzeige macht, und die
Eintragung in die vorgeschriebene Tabelle besorgt.
Hienach haben die Polizeibehörden die weiter geeigneten
Anordnungen zu treffen, damit die von mehreren Seiten erho-
benen Anstände berichtigt und gleichförmiges Verfahren einge-
führt wird.
Bayreuth, den 12. November 1839.
K. Regierung von Oberfranken, Kammer
des Innern.
An sämmtl. Polizeibehörden, Physikate und Pfarrämter von Ober-
franken also ergangen.
Nr. 1,042. S. 181.
Ministerial-Entschließung vom 28. Jänner 1851, Sustentations-
Beitrag für den Landarzt N. und die Hebammen des Landgerichtes
N. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In Erwiederung des Berichtes vom 13. Jänner l. Is.
und aus Anlaß der Beschwerde der Gemeinden des Landgerichts
N. vom 14. Dezember 1850 gegen die Verfügung vom 4. No-
vember v. Is. erhält die k. Regierung nachstehende Entschließung;
1) Was den Sustentations-Beitrag von jährlich 60 fl. für
den Landarzt N. zu N. betrifft, so erscheint die vorlie-
gende Beschwerde als unbegründet und wird daher unter
Aufrechthaltung der angefochtenen Verfügung vom 4. No-
vember v. Is. zurückgewiesen, da zur Zeit, als N. auf
die Stelle eines Landarztes in N. aufgenommen wurde,
nach den allerhöchsten Verordnungen vom 29. Juni 1808
und 10. Februar 1812 dem Distrikte die-Pflicht oblag,
demselben einen Sustentationsbeitrag von 60 fl. jährlich
zuzuweisen, dieses vom Jahre 1814 an fortwährend ge-
schehen ist, und die inzwischen eingetretenen Veränderun-
gen bezüglich der Organisation des niederärztlichen Medi-