Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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missionsgesuche, als die Vornahme der Prüfungen selbst und die 
Würdigung ihrer Ergebnisse mit allen nach der Natur der Sache 
hieran sich knüpfenden Zuständigkeiten überwiesen. 
Bei allen Senats-Beschlüssen hat der Vorstand ein selbst- 
ständiges und bei Stimmen-Gleichheit ein entscheidendes Vo- 
tum zu führen. 
Titel Ill. 
Von der medizinischen Admissions-Prüfung. 
S. 7. 
Die Admissions-Prüfung findet alljährlich zweimal, un- 
mittelbar am Schlusse eines jeden Semesters statt. 
8. 8. 
Jeder angehende Mediziner, welcher seiner Zeit um Zu— 
lassung zur ärztlichen Praxis im Inlande, oder um Anstellung 
in der medizinisch-polizeilichen, oder medizinisch-forensen Sphäre 
des bayerischen Staatsdienstes sich zu bewerben gedenkt, ist ge- 
halten, dieser Prüfung neben der philosophischen Absolutorial- 
Prüfung, wie selbe im §. 10. der unterm 4. Februar 1842 
von Uns genehmigten Satzungen über das Studium der all- 
gemeinen Wissenschaften vorgeschrieben ist, sich zu unterziehen. 
8. 9. 
Die Zulassung zur medizinischen Admissions-Prüfung wird 
bedingt: 
1) durch Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des 
Uebertrittes zum Fachstudium, jedoch unter der Modifi- 
cation, daß von den betreffenden Candidaten der Besuch 
der in §. 6. der vorerwähnten Satzungen unter den ob- 
ligaten Fächern aufgeführten Vorlesungen über Anthropo- 
logie und Psychologie, dann über allgemeine Naturge- 
schichte nicht gefordert werden soll; und 
2) durch Vorlage von Frequentations-Zeugnissen aus den 
in §. 10. aufgezählten Fächern. 
8. 10. 
Die gedachte Prüfung ist öffentlich und mündlich. 
Sie findet unter dem Vorsitze des Senats-Vorstandes und 
unter gleichzeitiger Anwesenheit sämmtlicher Beisitzer in Bezug 
auf jeden Candidaten gesondert statt, und hat während einer
	        
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