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missionsgesuche, als die Vornahme der Prüfungen selbst und die
Würdigung ihrer Ergebnisse mit allen nach der Natur der Sache
hieran sich knüpfenden Zuständigkeiten überwiesen.
Bei allen Senats-Beschlüssen hat der Vorstand ein selbst-
ständiges und bei Stimmen-Gleichheit ein entscheidendes Vo-
tum zu führen.
Titel Ill.
Von der medizinischen Admissions-Prüfung.
S. 7.
Die Admissions-Prüfung findet alljährlich zweimal, un-
mittelbar am Schlusse eines jeden Semesters statt.
8. 8.
Jeder angehende Mediziner, welcher seiner Zeit um Zu—
lassung zur ärztlichen Praxis im Inlande, oder um Anstellung
in der medizinisch-polizeilichen, oder medizinisch-forensen Sphäre
des bayerischen Staatsdienstes sich zu bewerben gedenkt, ist ge-
halten, dieser Prüfung neben der philosophischen Absolutorial-
Prüfung, wie selbe im §. 10. der unterm 4. Februar 1842
von Uns genehmigten Satzungen über das Studium der all-
gemeinen Wissenschaften vorgeschrieben ist, sich zu unterziehen.
8. 9.
Die Zulassung zur medizinischen Admissions-Prüfung wird
bedingt:
1) durch Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des
Uebertrittes zum Fachstudium, jedoch unter der Modifi-
cation, daß von den betreffenden Candidaten der Besuch
der in §. 6. der vorerwähnten Satzungen unter den ob-
ligaten Fächern aufgeführten Vorlesungen über Anthropo-
logie und Psychologie, dann über allgemeine Naturge-
schichte nicht gefordert werden soll; und
2) durch Vorlage von Frequentations-Zeugnissen aus den
in §. 10. aufgezählten Fächern.
8. 10.
Die gedachte Prüfung ist öffentlich und mündlich.
Sie findet unter dem Vorsitze des Senats-Vorstandes und
unter gleichzeitiger Anwesenheit sämmtlicher Beisitzer in Bezug
auf jeden Candidaten gesondert statt, und hat während einer