Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nehmen, einzelne mit den Grundsätzen und Gebräuchen ihrer 
Kirche nicht übereinstimmende Verrichtungen vorzunehmen, haben 
ihre Stelle bei kirchlichen Handlungen durch andere geeignete 
Frauen einnehmen zu lassen. 
Jüdischen Hebammen ist nicht gestattet, Handlungen, welche 
auf das christliche Glaubensbekenntniß Bezug haben, in oder 
außer der Kirche zu verrichten. 
§. 4. 
Jede öffentlich ausgenommene Hebamme hat sich, bevor sie 
noch ihr Geschäft antritt, bei demjenigen oder bei denjenigen 
Pfarrern, in deren Amtsbezirk sie Dienste zu leisten hat, per- 
sönlich vorzustellen, mit demselben wegen der ihr obliegenden 
religiösen und kirchlichen Oandlungen Benehmen zu pflegen und 
sich zu verpflichten, den in solcher Beziehung von der geistlichen 
Behörde an sie ergehenden Vorschriften pünktliche Folge zu leisten. 
8. B. 
Begehrt eine Frauensperson entweder vor oder bei ihrer 
Entbindung geistlichen Zuspruch, so hat sie, wenn nicht schon 
anderwärts Fürsorge getroffen wird, dahin zu wirken, daß die- 
selbe der Stärkung und des Trostes der Religion baldmöglichst 
theilhaftig werde. 
Da aber öftere Fälle vorkommen, daß der Seelsorger nicht 
sogleich erscheinen kann, oder daß die Kreissende Anstand nimmt, 
ihn herbeirufen zu lassen, so ist sehr zu wünschen, daß sich die 
Hebamme selbst mit einer Anzahl kurzer Gebete, kräftiger Bibel- 
Sprüche und erbaulicher Lieder bekannt mache, um den Frauen 
Muth und Trost zuzusprechen, ihnen vorbeten und ihnen nach 
empfangener Anleitung geistlichen Rath in nöthigen Fällen er- 
theilen zu können. 
6. 
Es liegt ihr ob, in sittlicher Beziehung darauf zu drin- 
gen, daß sich an dem Orte, an welchem die Geburt vor sich 
gehen soll, überflüssige Personen nicht aufhalten, und daß na- 
mentlich Kinder, Mannsleute u. dergl. davon sich entfernen. 
§. 7. 
Von jeder Geburt ist, wenn nicht besondere Umstände es 
unmöglich machen, am nämlichen oder wenigstens gleich am 
darauffolgenden Tage dem treffenden Pfarrer Anzeige zu er- 
statten und dabei wenigstens ganz kurz der Name der Eltern, 
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