371
nehmen, einzelne mit den Grundsätzen und Gebräuchen ihrer
Kirche nicht übereinstimmende Verrichtungen vorzunehmen, haben
ihre Stelle bei kirchlichen Handlungen durch andere geeignete
Frauen einnehmen zu lassen.
Jüdischen Hebammen ist nicht gestattet, Handlungen, welche
auf das christliche Glaubensbekenntniß Bezug haben, in oder
außer der Kirche zu verrichten.
§. 4.
Jede öffentlich ausgenommene Hebamme hat sich, bevor sie
noch ihr Geschäft antritt, bei demjenigen oder bei denjenigen
Pfarrern, in deren Amtsbezirk sie Dienste zu leisten hat, per-
sönlich vorzustellen, mit demselben wegen der ihr obliegenden
religiösen und kirchlichen Oandlungen Benehmen zu pflegen und
sich zu verpflichten, den in solcher Beziehung von der geistlichen
Behörde an sie ergehenden Vorschriften pünktliche Folge zu leisten.
8. B.
Begehrt eine Frauensperson entweder vor oder bei ihrer
Entbindung geistlichen Zuspruch, so hat sie, wenn nicht schon
anderwärts Fürsorge getroffen wird, dahin zu wirken, daß die-
selbe der Stärkung und des Trostes der Religion baldmöglichst
theilhaftig werde.
Da aber öftere Fälle vorkommen, daß der Seelsorger nicht
sogleich erscheinen kann, oder daß die Kreissende Anstand nimmt,
ihn herbeirufen zu lassen, so ist sehr zu wünschen, daß sich die
Hebamme selbst mit einer Anzahl kurzer Gebete, kräftiger Bibel-
Sprüche und erbaulicher Lieder bekannt mache, um den Frauen
Muth und Trost zuzusprechen, ihnen vorbeten und ihnen nach
empfangener Anleitung geistlichen Rath in nöthigen Fällen er-
theilen zu können.
6.
Es liegt ihr ob, in sittlicher Beziehung darauf zu drin-
gen, daß sich an dem Orte, an welchem die Geburt vor sich
gehen soll, überflüssige Personen nicht aufhalten, und daß na-
mentlich Kinder, Mannsleute u. dergl. davon sich entfernen.
§. 7.
Von jeder Geburt ist, wenn nicht besondere Umstände es
unmöglich machen, am nämlichen oder wenigstens gleich am
darauffolgenden Tage dem treffenden Pfarrer Anzeige zu er-
statten und dabei wenigstens ganz kurz der Name der Eltern,
24