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ununterbrochenen zweistündigen Dauer über die Fächer der Phy-
sik, der allgemeinen und analytischen Chemie in besonderer Be-
ziehung auf organische Körper, der Botanik, der Mineralogie
und der Zoologie sich zu erstrecken.
8. 11.
Unmittelbar nach dem Prüfungsakte hat die jedesmalige
Beurtheilung des Ergebnisses — auf vorgängige Entfernung
des betreffenden Candidaten und der etwa anwesenden Zuhörer
— nach Stimmenmehrheit zu geschehen.
Dieselbe ist lediglich auf die Alternative „befähigt" oder
„nicht befähigt“ zu erstrecken.
S§. 12.
Für befähigt ist der Candidat nur dann zu erachten, wenn
ihm derjenige Grad naturwissenschaftlicher Ausbildung zur Seite
steht, welcher von einem literaten Aerzte überhaupt mit Recht
gefordert werden kann.
§. 13.
Nach Maaßgabe des Majoritäts-Beschlusses wird entwe-
der das Admissions-Zeugniß ungesäumt ausgefertiget, oder dem
Candidaten die schriftliche Weisung ertheilt, das Studium der
Naturwissenschaften mindest während eines weiteren Semesters
noch fortzusetzen.
8. 14.
Eine spätere Wiederholung der medizinischen Admissions-
Prüfung kann bei Strafe der Nichtigkeit jedenfalls nur an der-
jenigen Hochschule geschehen, an welcher die erstmalige Prüfung
erfolglos statt gefunden hat.
Titel IV.
Von der theoretischen Prüfung.
§S. 15
Vorbedingungen der Zulassung zur theoretischen Prüfung sind:
1) das Admissions-Zeugniß (§. 13.),
2) der Nachweis über vollendetes dreijähriges Fachstudium, und
3) Frequentations-Zeugnisse aus den sämmtlichen im §. 21.
aufgeführten Fächern.
§. 16.
Die theoretische Prüfung wird jährlich zweimal, unmittel-