Contents : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zur  Niederkunft  in  ihre  Wohnung  ohne  eine  besondere  Erlaubniß
der  vorgesetzten  Gerichts-  oder  Polizeistelle  aufzunehmen,  und
von  jeder  Geburt  eines  Kindes  durch  eine  solche  Schwangere
sogleich  bei  der  betreffenden  Behörde  Anzeige  zu  machen.
Es  ist  hienach  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  10.  Dezember  1828.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XII.
Die  Prusungen  der  angestellien  Hebammen.
Nr.  18,124  S  190.

Ministerial-Entschließung  vom  10.  Dezember  1829,  die  Prüfungen
der  angestellten  Hebammen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Kreisregierung  zu  Baireuth  hat  wegen  der  Prüfungen
der  bereits  angestellten  Hebammen  die  anliegende  Entschließung
vom  28.  Oktober  1829  erlassen.

Die  k.  Regierung  wird  hierauf  zu  dem  Ende  aufmerksam
gemacht,  um  die  Polizeibehörden  und  Physikate  hienach  gleichfalls
  anzuweisen.

München,  den  10.  Dezember  1829.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  mit  Ausnahme  des  Obermainkreises,
also  ergangen.

Abdruck  der  allegirten  Entschließung

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Daß  die  approbirten  Hebammen  sich  größtentheils  während
ihrer  praktischen  Laufbahn  ganz  vernachlässigen,  daß  sie,  statt
in  ihrer  Kunst  fortzuschreiten,  das  während  des  Unterrichts
Erlernte  oft  vergessen,  das  vorgeschriebene  Hebammenbuch  von
Zeit  zu  Zeit  nachzulesen  unterlassen;  dagegen  eine  Menge  Vorurtheile
  einsaugen  und  sich  abergläubischen  Dingen  hingeben,
davon  hat  sich  die  k.  Regierung  aus  verschiedenen  eingekommenen
Berichten  überzeugt.