Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

IV 
werden, welchen der mit den betreffenden Verhältnissen 
weniger befreundete Nicht-Arzt kaum abzuhelfen im 
Stande sein dürfte." 
Die amtliche Stellung des Verfassers hat demselben 
nur zu oft das Bedürfniß einer Sammlung sämmtlicher 
im Königreiche Bayern geltenden Medizinal-Verordnungen 
für die Polizeibeamten, Gerichtsärzte, praktischen Aerzte, 
Medizinstudirenden, Apotheker, Thierärzte u. s. w. fühlen 
lassen, und die Aufforderung des Dr. Oettinger sowie 
der Wunsch der Verlagshandlung ihn veranlaßt, eine 
solche Sammlung zu bearbeiten. 
Um die Verordnungen zweckmäßig miteinander zu 
verbinden, wurde den einzelnen Abtheilungen eine kurze 
Darstellung der betreffenden Medizinalverhältnisse in 
Bayern in ihrem gegenwärtigen Zustande und ihrer 
Entwicklung vorausgeschickt. 
Der Verfasser glaubt durch diese kurzen Darstellungen 
ausführlichen dem gegenwärtigen Stande des bayerischen 
Medizinalwesens angemessenen Instruktionen für die prak- 
tischen Aerzte, die Gerichtsärzte, die Polizeibeamten u. s. w. 
einigermassen vorgearbeitet zu haben. 
Ueber die zweckmäßigste Anordnung des Stoffs 
können verschiedene Ansichten bestehen, der Verfasser hat 
diejenige gewählt, welche ihm eine langjährige Erfahrung 
als die brauchbarste erwiesen hat. 
Dem zweiten Bande, welcher die Medizinalpolizei 
und die gerichtliche Medizin umfaßt, wird ein ausführliches 
chronologisches Register sämmtlicher in beiden Bänden 
enthaltenen Verordnungen beigegeben werden. 
Aus dem Ganzen aber möge man entnehmen, welch' 
große Sorgfalt die bayerische Staatsregierung von jeher 
und besonders in der neueren Zeit dem Civil-Medizinal- 
wesen zugewendet hat. 
Der Verfasser.
	        
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