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bar am Schlusse eines jeden Semesters abgehalten, und zer-
fällt in Vornahme praktischer Uebungen auf dem anatomischen
Theater und in ein mündliches Examen.
8. 17.
Die Uebungen auf dem anatomischen Theater haben in
ununterbrochener und gleichzeitiger Anwesenheit zweier Senats-
Suppleanten — nämlich des einschlägigen Fachlehrers als Exa-
minators und eines anderen kontrolirenden Facultätsmitgliedes
— öffentlich stattzufinden, und umfassen
1) die Eröffnung einer der größern Höhlen des Körpers mit
Demonstration der Jorm, Lage und Verbindung der da-
rin befindlichen Eingeweide, und
2) die Demonstration eines von dem Candidaten unter Auf-
sicht verfertigten, dann eines oder einiger anderer ihm
vorzulegender osteologischer, angiologischer oder neurologi-
scher Präparate.
8. 18.
Die Würdigung des Ergebnisses steht nach der Alternative
„befähigt“ oder „nicht befähigt“ dem Examinator aus-
schließlich zu.
8. 19.
Candidaten, welche hiebei als nicht befähigt erkannt wer-
den, sind zur mündlichen Prüfung nicht weiter mehr zuzulassen,
sondern mit den durch §. 24. näher bestimmten Wirkungen so-
gleich als rejicirt zu betrachten.
S§. 20.
Solche Candidaten können jedoch zum Behufe möglicher
Abwendung dieses Präjudizes eine alsbaldige Wiederholung des
durch §. 17. vorgeschriebenen Prüfungsactes für sich in An-
spruch nehmen.
Derlei außerordentliche Prüfungen sind jederzeit unter dem
Vorsitze des Senatsvorstandes und in Beisein von vier Mit-
gliedern des Prüfungssenates, übrigens aber, sofern nicht be-
sondere Bedenken dagegen obwalten, durch den bisherigen Exa-
minator abzuhalten.
Dem letzteren kömmt bei der nach Stimmenmehrheit zu
schöpfenden Beurtheilung des Ergebnisses in diesem Ausnahms-
falle lediglich eine berathende Stimme zu.
8. 21.
Das mündliche Examen findet, wie bei der Admissions-