Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bar am Schlusse eines jeden Semesters abgehalten, und zer- 
fällt in Vornahme praktischer Uebungen auf dem anatomischen 
Theater und in ein mündliches Examen. 
8. 17. 
Die Uebungen auf dem anatomischen Theater haben in 
ununterbrochener und gleichzeitiger Anwesenheit zweier Senats- 
Suppleanten — nämlich des einschlägigen Fachlehrers als Exa- 
minators und eines anderen kontrolirenden Facultätsmitgliedes 
— öffentlich stattzufinden, und umfassen 
1) die Eröffnung einer der größern Höhlen des Körpers mit 
Demonstration der Jorm, Lage und Verbindung der da- 
rin befindlichen Eingeweide, und 
2) die Demonstration eines von dem Candidaten unter Auf- 
sicht verfertigten, dann eines oder einiger anderer ihm 
vorzulegender osteologischer, angiologischer oder neurologi- 
scher Präparate. 
8. 18. 
Die Würdigung des Ergebnisses steht nach der Alternative 
„befähigt“ oder „nicht befähigt“ dem Examinator aus- 
schließlich zu. 
8. 19. 
Candidaten, welche hiebei als nicht befähigt erkannt wer- 
den, sind zur mündlichen Prüfung nicht weiter mehr zuzulassen, 
sondern mit den durch §. 24. näher bestimmten Wirkungen so- 
gleich als rejicirt zu betrachten. 
S§. 20. 
Solche Candidaten können jedoch zum Behufe möglicher 
Abwendung dieses Präjudizes eine alsbaldige Wiederholung des 
durch §. 17. vorgeschriebenen Prüfungsactes für sich in An- 
spruch nehmen. 
Derlei außerordentliche Prüfungen sind jederzeit unter dem 
Vorsitze des Senatsvorstandes und in Beisein von vier Mit- 
gliedern des Prüfungssenates, übrigens aber, sofern nicht be- 
sondere Bedenken dagegen obwalten, durch den bisherigen Exa- 
minator abzuhalten. 
Dem letzteren kömmt bei der nach Stimmenmehrheit zu 
schöpfenden Beurtheilung des Ergebnisses in diesem Ausnahms- 
falle lediglich eine berathende Stimme zu. 
8. 21. 
Das mündliche Examen findet, wie bei der Admissions-
	        
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