bärenden, als auch der Neugebornen höchst gefährlichen Miß-
standes veranlaßt, Nachstehendes zu erlassen:
1) Die Bestimmungen des §. 25. Abschn. VI. des Edikts
über das Hebammenwesen vom Jahre 1816, sowie die
Vorschriften des §. GC. Ziff. 2. Abschn. III. und jene des
§. 6 Abschn. II. der Hebammen= Instruktion sind künftig
genauer vollziehen zu lassen, als es bisher der Fall ge-
wesen ist.
2) Die unter'm 14. Dezember 1843 außer Wirksamkeit ge-
setzte Ministerial-Entschließung vom 19. Jannar 1842
wegen Beiziehung der Distrikts-Oebammen zu den Kinds-
Taufen ist künftig wieder in Vollzug bringen zu lassen.)
3) Die Hebammen sind in Gemäßheit §. 3. Abschn. III. der
Hebammen-Instruktion und der am Ende derselben auf-
geführten Monatsberichtstabelle für die Gerichtsärzte an-
zuweisen, jeden Todesfall eines Neugebornen, sowie die
Ursache und Art des Todes desselben, gewissenhaft zur
Anzeige zu bringen, wobei den Gerichtsärzten zur Pflicht
zu machen ist, auf diesen Punkt ihr vorzügliches Augen-
merk zu richten, allenfallsige negative oder positive Pflicht-
verletzungen der Hebammen, vorzüglich jede Versäumniß
der Herbeirufung eines Geburtshelfers bei dringenden
Fällen und dadurch veranlaßten Tod des Kindes strenge
zu überwachen und die Fehlenden unverweilt zur weitern
Einschreitung gegen dieselben anzuzeigen.
Uebrigens haben die Gerichtsärzte die Hebammen, bei
den jährlich stattfindenden Prüfungen, auf dergleichen
Pflichtverletzungen und die daraus für dieselben hervor-
gehenden schweren Folgen besonders aufmerksam zu machen
und gehörig zu verwarnen.
4) In gleicher Weise sind die Gerichtsärzte aufzufordern, die
Fälle, in welchen Neugeborne unter den Händen von
Pfuscherinnen oder andern den Gebärenden Hilfe leisten-
den Weibern sterben, sorgfältigst zu überwachen, und recht-
zeitig zur geeigneten Einschreitung gegen die bezeichneten
Personen anzuzeigen, um so allmählig diese polizeiliche
Anomalie beseitigen zu können.
*) Abgeändert 11. April 1851 Siehe den folgenden 8. 195.