Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bei Epizootien bedienen sich ihrer die Gerichtsärzte be- 
nehmlich mit den Distrikts-Polizeibehörden zur Ausführung des 
von den Gerichtsärzten zu entwerfenden Heilplaus und der für 
jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln. 
Sie haben zur Verbesserung der Race der Hausthiere 
und daher auch bei dem allgemeinen Landgestüt geeignet mitzu- 
wirken (deßhalb sind auch die das Letztere betreffenden Verord- 
nungen, in sofern sie die Thierärzte angehen, hier aufgenommen.) 
Sie haben die periodischen Visitationen der Schafheerden, 
der Hunde, die Untersuchung des Viehes auf den Viehmärkten, 
der Schiffszugspferde und die Fleischbeschau vorzunehmen. 
Sie stehen unter der ihnen vorgesetzten Distriktspolizeibe- 
hörde und dem Gerichtsarzte und haben die Weisungen und 
Aufträge derselben jederzeit zu befolgen. 
Sie haben zu bestimmten Zeiten des Jahres dem Gerichts- 
Arzte einen tabellarischen Generalrapport über den Biehstand 
ihres Bezirkes zu behändigen. 
Sie werden von der Distriktspolizeibehörde aufgestellt und 
verpflichtet. Diese hat die Erledigung von Thierarztstellen durch 
das Kreisamtsblatt bekannt zu machen und unter Verkündigung 
der mit diesen Stellen verbundenen Emolumente und Pflichten 
einen angemessenen Termin für die Concurrenten festzustellen. 
Jeder Gerichtsbezirk soll wenigstens mit Einem Thierarzte 
versehen sein. 
Zur Erleichterung ihrer Subsistenz soll ihnen ein kleiner 
Unterstützungsbeitrag von der Distriktsgemeinde ausgemittelt 
werden. (Distriktsrathsgesetz vom 28. Mai 1852 Artikel 27. 
Ziffer 7). 
Für ihre besonderen Arbeiten bei Epizootien, welche sie auf 
gemeinschaftliche Anordnung der Gerichtsärzte und Distriktspo- 
lizeibehörden zu leisten haben, erhalten sie verhältnißmäßige Tag- 
und Rittgelder. Sie führen die nöthigen Heilmittel zur thierärzt- 
lichen Praxis und können dieselben aus Apotheken und Mate- 
rialhandlungen entnehmen. 
Da sich wegen Neuheit des Veterinärwesens herkömmliche 
Preisbestimmungen, die eine Richtschnur für eine Taxe für die 
privatthierärztlichen Verrichtungen geben könnten, noch nicht 
gebildet haben, so ist bis auf Weiteres von einer Taxe für die 
einzelnen thierärztlichen Leistungen Umgang genommen. (Allg. 
Medizinaltaxe v. 31. März 1836. Zweiter Theil Sechster Abschn.
	        
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