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Bei Epizootien bedienen sich ihrer die Gerichtsärzte be-
nehmlich mit den Distrikts-Polizeibehörden zur Ausführung des
von den Gerichtsärzten zu entwerfenden Heilplaus und der für
jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln.
Sie haben zur Verbesserung der Race der Hausthiere
und daher auch bei dem allgemeinen Landgestüt geeignet mitzu-
wirken (deßhalb sind auch die das Letztere betreffenden Verord-
nungen, in sofern sie die Thierärzte angehen, hier aufgenommen.)
Sie haben die periodischen Visitationen der Schafheerden,
der Hunde, die Untersuchung des Viehes auf den Viehmärkten,
der Schiffszugspferde und die Fleischbeschau vorzunehmen.
Sie stehen unter der ihnen vorgesetzten Distriktspolizeibe-
hörde und dem Gerichtsarzte und haben die Weisungen und
Aufträge derselben jederzeit zu befolgen.
Sie haben zu bestimmten Zeiten des Jahres dem Gerichts-
Arzte einen tabellarischen Generalrapport über den Biehstand
ihres Bezirkes zu behändigen.
Sie werden von der Distriktspolizeibehörde aufgestellt und
verpflichtet. Diese hat die Erledigung von Thierarztstellen durch
das Kreisamtsblatt bekannt zu machen und unter Verkündigung
der mit diesen Stellen verbundenen Emolumente und Pflichten
einen angemessenen Termin für die Concurrenten festzustellen.
Jeder Gerichtsbezirk soll wenigstens mit Einem Thierarzte
versehen sein.
Zur Erleichterung ihrer Subsistenz soll ihnen ein kleiner
Unterstützungsbeitrag von der Distriktsgemeinde ausgemittelt
werden. (Distriktsrathsgesetz vom 28. Mai 1852 Artikel 27.
Ziffer 7).
Für ihre besonderen Arbeiten bei Epizootien, welche sie auf
gemeinschaftliche Anordnung der Gerichtsärzte und Distriktspo-
lizeibehörden zu leisten haben, erhalten sie verhältnißmäßige Tag-
und Rittgelder. Sie führen die nöthigen Heilmittel zur thierärzt-
lichen Praxis und können dieselben aus Apotheken und Mate-
rialhandlungen entnehmen.
Da sich wegen Neuheit des Veterinärwesens herkömmliche
Preisbestimmungen, die eine Richtschnur für eine Taxe für die
privatthierärztlichen Verrichtungen geben könnten, noch nicht
gebildet haben, so ist bis auf Weiteres von einer Taxe für die
einzelnen thierärztlichen Leistungen Umgang genommen. (Allg.
Medizinaltaxe v. 31. März 1836. Zweiter Theil Sechster Abschn.