Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die ausschließliche Anstalt für die Bildung, Prüfung und 
Approbation der Thierärzte ist die Central-Thierarzneischule zu 
München, welche unter der unmittelbaren Leitung des Staats- 
Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten steht. 
Der Unterricht an dieser Schule dauert drei Jahre. Als 
Ausweis der gehörigen Vorbildung für die Aufnahme der Ele- 
ven dient die Vorlage des Absolutoriums eines Gymnasiums 
oder einer vollständigen Landwirthschafts= und Gewerbsschule. 
Früher bestand auch eine Veterinärschule zu Würzburg, 
welche aber durch Ministerial-Entschließung vom 1. November 
1820 als Bildungsanstalt für Thierärzte aufgehoben und nur 
als Lehranstalt zum Behufe des akademischen Unterrichts mit 
der Bestimmung belassen wurde, daß an derselben die Hufbe- 
schlaglehre noch fernerhin ertheilt werden solle. 
Wie die praktischen Aerzte haben auch die Thierärzte in 
Bayern Kreis= und Bezirksvereine gebildet. 
B. Die Beschlagschmiede. 
An der Central-Thierarzneischule zu München so wie an 
der Lehranstalt zu Würzburg besteht zugleich ein Lehrkurs für 
den Unterricht im Hufbeschlage. Dieser Unterricht wird unent- 
geltlich ertheilt und darf die Dauer von je zwei Monaten nicht 
überschreiten. 
Demgemäß hat jeder Schmied, welcher das Recht des Huf- 
beschlages ausüben, oder einer Beschlagschmiede in der Eigen- 
schaft eines Werkführers vorstehen will, seine Befähigung durch 
eine an der Central-Thierarzneischule zu München, oder an 
der Hufbeschlagschule zu Würzburg abzulegende Prüfung nach- 
zuweisen. 
Für die Zulassung zu dieser Prüfung wird der Besuch des 
erwähnten Lehrkurses nicht gefordert; dagegen soll jeder Be- 
werber, welcher die hinreichende Befähigung nicht nachzuweisen 
vermag, gehalten sein, jenen Unterricht an einer der genannten 
Anstalten zu besuchen. 
C. Die Viehschneider. 
Zu Folge der allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 
1810 das Veterinärwesen rc. betr. Tit. V. §. 29. haben die 
Thierärzte das Recht, die an den Thieren erforderlichen Ope- 
rationen vorzunehmen und sollen dieselben in der Ausübung
	        
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