Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Büchersammlung wird unter dem Schlusse des ersten 
sowohl den übrigen Professoren als den Eleven zum Gebrauche 
geöffnet. 
8. 13. 
In Betreff des Thierspitales haben Wir die besondere 
Einrichtung treffen lassen, daß kranke Hausthiere gegen den 
Ersatz des Futters, der Streue und der Arzneien, von welchen 
jedoch die beiden ersten auch in natura dahin abgeliefert wer- 
den können, jederzeit ohne Anstand aufgenommen werden. 
Dritter Titel. 
Classen der Hörer der Central-Veterinärschule, Aus- 
wahl der Veterinäreleven, und ihre Aufnahme, Dauer 
des Unterrichts, Prüfungen, Zeugnisse und 
Absolutorium. 
8. 14. 
Schon in dem angezogenen organischen Edicte über das 
Medizinalwesen haben Wir Titel 1. §. 6. im Allgemeinen fest- 
gesetzt, daß die Bedingnisse der Auswahl und Annahme der 
Individuen zur Lehre als Thierärzte und Kurschmiede die Aus- 
mittlung des hiezu nöthigen Unterhaltes, die Art des Unter- 
richts, die Prüfung und Approbation, ihre Instruktion und 
zu genießenden Emolumente, in einer eigenen Veterinärordnung 
bestimmt werden sollen. Zugleich haben Wir aber das Veteri- 
närwesen als höhere Heilkunst und Polizeianstalt den Gerichts- 
Aerzten vorbehalten, die sich im Falle des Bedarfes zur Reali= 
sirung ihrer Heilplane, so wie die Gerichts= und Polizeistellen 
auf Veranlassung dieser Aerzte zur Ausführung der erforder- 
lichen Polizeimaßregeln bei Epizootien und anderen Vorfallen- 
heiten der vorgenannten Individuen als Gehilfen zu bedienen 
haben. — 
Diesem gemäß theilen sich die Hörer der Veterinärschule 
in drei Classen, von welchen 
a) die Aerzte, welche sich zur Anstellung als Gerichtsärzte 
qualificiren wollen, die erste Classe; 
b) die zu eigentlichen Thierärzten sich bildenden Eleven, die 
zweite Classe, und 
c) die Huf= oder Kurschmiede die dritte Classe 
ausmachen. 
Med., Perordn. 26
	        
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