Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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§. 15. 
Diejenigen Aerzte, welche die medizinischen Wissenschaften 
nach den bestehenden Gesetzen auf einer Landesuniversität ab- 
solvirt haben, und seiner Zeit als Gerichtsärzte in den Staats- 
dienst treten wollen, sind verbunden, während der anberaumten 
zweijährigen praktischen Laufbahn einen Curs derjenigen Fächer 
an der Central-Veterinärschule zu hören, welche an den medi- 
zinischen Sectionen der Universitäten nicht genügend und voll- 
ständig gegeben werden konnten, worunter vorzüglich die Zoo- 
tomie, die Operationslehre, die Lehre von den Seuchen und 
die Veterinärpraxis in dem Thierspitale begriffen sein sollen. 
Zum Eintritte in die Vorlesungen haben sich die Aerzte 
bei dem Chef der Anstalt und den Professoren zu melden, und 
erhalten von den Letzteren über die gehörten Gegenstände ein 
Frequentationszeugniß. 
Die Freiheit des Zutritts zu den öffentlichen Vorlesungen 
dieser Central-Veterinärschule wollen Wir ferner allen angehen- 
den Officieren, Stallmeistern, Bereitern und gebildeten Oeko- 
nomen, überhaupt allen Freunden dieser Wissenschaft unter den 
angegebenen Bedingnissen der Meldung bei dem Chef und den 
Professoren gestatten. 
8. 16. 
Für die eigentlichen Thierärzte, welche zugleich die Gehilfen 
der Gerichtsärzte in Behandlung der Epizootien sind, und die 
zweite Classe der Hörer der Central-Veterinärschule ausmachen, 
wollen Wir für die Zukunft folgende Bedingnisse zur Aufnahme 
festsetzen: 
a) Sie müssen das 17te Lebensjahr zurückgelegt, und das 
24ste noch nicht überschritten haben; 
b) sie sollen mit einem fehlerfreien starken Körperbaue und 
mit vollkommenen Sinnesorganen einen moralisch guten 
Wandel, genügende intellectuelle Fähigkeiten und Lust und 
Liebe zur Erlernung der Veterinärwissenschaft verbinden; 
JP) die zur Central-Veterinärschule mitzubringende Vorberei- 
tung soll nach dem neuen allgemeinen Schulplane darin 
bestehen, daß sie die Unter- und Oberprimärschulen, und 
von der Secundärschule die Realklasse zurückgelegt, und 
darüber Zeugnisse eines guten Fortganges erhalten haben. 
Bis von dieser neuen Einrichtung Schüler erhalten
	        
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