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Zugleich ist die schriftliche Ausarbeitung über einige Ge—
genstände dieses Faches, welche jeder Eleve vor der Endprüfung
ohne fremden Einfluß zu verfassen hat, und die, als Belege der
Fähigkeit der zu absolvirenden Schüler, bei der Registratur des
Instituts hinterlegt bleibt, der öffentlichen Beurtheilung dar-
zubringen.
Ueber diese Finalprüfung wird ein Protokoll gehalten, in
welches ver erlangte Grad der Ausbildung nach den drei Be-
zeichnungen vorzüglich gut, sehr gut, undgut, eingetragen,
und aus dem im Zusammenhalte mit den übrigen drei Jahres-
Prüfungen das Absolutorium nach einer eigenen Norm unter
der Fertigung und mit den Siegel der Schule, und mit der
Unterschrift des Chefs und der Professoren verfaßt wird.
Einer ähnlichen Prüfung sollen sich alle bisher an der Ve-
terinärschule gebildeten Zöglinge, wenn diese eine Anstellung
und die Theilnahme der unter Art. V. angegebenen Vorzüge
nachsuchen, zu unterziehen haben.
8. 23.
Diejenigen Eleven, welche nach einem dreijährigen Curse
in der Finalprüfung kein Genüge leisten, unterliegen der 8. 20.
gegebenen Bestimmung, und werden nach Befinden entweder zur
Wiederholung des Erforderlichen auf eigene Kosten angehalten
oder dimittirt.
Damit aber das Institut nicht oft in diese Verlegenheit
komme, sind unfähige und unfleißige Schüler in Zeiten zu
entlassen.
8. 24.
Endlich finden Wir in Erwägung des Schadens, der dem
Pferdegeschlechte häufig durch schlechtes und unzweckmäßiges Be-
schlagen, wie nicht minder durch Unkenntniß mancher Beschlag-
schmiede in den gewöhnlichen Zufällen und Krankheiten des
Pferdefußes und Hufes zugeht, zur Erreichung Unserer Absich-
ten (§. 14.) noch nothwendig, dieser Central-Veterinärschule
eine dritte Classe von Unterrichtsbedürftigen, noch die Beschlag-
oder Curschmiede beizugeben.
Wir verordnen demnach, daß in Zukunft jeder Schmied,
welcher das Recht des Hufbeschlages als Meister ausüben oder
einer Beschlagschmiede vorstehen will, ohne Ausnahme an der
Central-Veterinärschule zu München zuvor eine Prüfung über
die Anatomie des Pferdefußes und Hafes, dann über die diese