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Fünfter Titel.
Obliegenheiten und Rechte der Thierärzte, ihre Emo-
lumente, Taxe für ihre Verrichtungen, Instruktion,
Verhältniß zu den Gerichtsärzten, zu den Polizei-
und Gerichtsstellen.
§. 28.
Die auf die vorgeschriebene Weise von der Central-Veteri-
närschule approbirten und mit Absolutorien versehenen Thier-
Aerzte werden nach der Regel den vorläufigen Bestimmungen
gemäß bei ihrer Aufnahme als Eleven, in die Gegenden und
Gerichtsbezirke Unseres Reiches vertheilt. Sie weisen vor dem
Antritte ihrer Function ihr Absolutorium der ihnen vorgesetz-
ten Gerichts= oder Polizeistelle und dem Gerichtsarzte vor,
und haben die Weisungen und Aufträge derselben jederzeit zu
befolgen.
§. 29.
Diese Thierärzte haben das Recht, die einzelnen vorkom-
menden Thierkrankheiten zu behandeln, und die an den Thieren
erforderlichen Operationen vorzunehmen. Sie werden nach
Tit. I. §. 1. des organischen Edicts über das Medizinalwesen
in der Ausübung ihres Faches von ihren Obrigkeiten gegen
alle Beeinträchtigung der Pfuscher geschützt.
Sie sind die obrigkeitlichen Beschaumänner in allen jenen
Vorfällen, in welchen über den Gesundheitszustand der Thiere,
die Gebrechen derselben, die Zuträglichkeit des Fleisches zum
Genusse für Menschen, außer einer herrschenden Seuche, die
Frage ist. Bei den sich über die angeführten Gegenstände er-
gebenden Streitigkeiten, müssen sie mit ihrem Urtheile, welches
sie zu Protokoll geben, zuerst gehört werden. In weiterer In-
stanz gehen dergleichen Gegenstände, in soferne sie wissenschaft-
liche Entscheidung erfordern, an die Gerichtsärzte und an die
Kreismedizinalräthe, welche in zweifelhaften oder verwickelten
Fällen ein Gutachten von der Central-Veterinärschule erheben.
Durch diese Thierärzte werden Wir auch Unsere zukünftigen
Anordnungen hinsichtlich des Land-Beschälwesens ins Werk
setzen lassen.
Es bleibt ihnen aber bei Verlust der ihnen zugestandenen
Rechte, und nach Umständen, bei andern empfindlichen Strafen
ein für allemal verboten, kranke Menschen zu behandeln, oder