Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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auf welch immer für eine Weise den ihnen vorgeschriebenen 
Wirkungskreis als Pfuscher zu übertreten. Wir werden ihnen 
deßhalb eine besondere Instruktion ertheilen lassen, welcher sie 
in allen Rücksichten genau nachzukommen haben; besonders wer- 
den sie zu bestimmten Zeiten des Jahrs dem Gerichtsarzte einen 
tabellarischen Generalrapport über den Viehstand ihres Bezir- 
kes behändigen. 
Ueber das Befugniß dieser Thierärzte, sich Heilmittel zur 
thierärztlichen Praxis beizulegen, soll diese Instruktion ebenfalls 
das Nähere bestimmen, und nebst der Angabe der hiezu benö- 
thigten Artikel über diesen Gegenstand genaue Vorschriften 
enthalten. 
§. 30. 
In Hinsicht der Remuneration für ihre einzelnen Bemüh- 
ungen werden Wir bei der Einführung der allgemeinen medizi- 
nischen Taxordnung das Geeignete erlassen. Zur Erleichte- 
rung ihrer Subsistenz soll ihnen ein kleiner Beitrag von den 
Gemeinden des Gerichtsbezirkes, für dessen Umfang sie bestimmt 
sind, ausgemittelt und jährlich bezahlt werden. 
Für ihre besondern Arbeiten bei Epizootien, welche diesel- 
ben, auf gemeinschaftliche Anordnung der Gerichtsärzte und der 
Justiz= oder Polizeistellen längere Zeit durch, unausgesetzt zu 
leisten haben, erhalten sie verhältnißmäßige Taxdiäten. 
8. 31. 
Sobald diese Thierärzte, oder auch die geprüften Beschlag- 
Schmiede, von dem Ausbruche einer Seuche in ihren oder den 
an ihre Geschäftsdistrikte grenzenden Gegenden Kenntniß erhal- 
ten, müssen sie hievon jedesmal und unverzüglich der ihnen 
vorgesetzten Gerichts= oder Polizeibehörde und dem Gerichts- 
Arzte Meldung machen, und seinen Anordnungen die genaueste 
Folge leisten. Wenn zur Besorgung einer größeren Anzahl an 
einer Seuche kranker Thiere, der Thierarzt eines Gerichtsbe- 
zirkes nicht hinreichen sollte, sind zur Mitbehandlung die zunächst 
wohnenden Thierärzte, in so ferne die Verhältnisse derselben 
dieses erlauben, und auch die geprüften Hufschmiede der Ge- 
gend zu verwenden. Im Falle auch diese nicht hinlänglich wä- 
ren, sollen auf die von den Kreiscommissariaten an Uns ge- 
machten Anzeigen, einige der gebildeten Eleven der Central- 
Veterinärschule, und nach Umständen auch ein Professor der- 
selben abgeordnet, und überhaupt Alles aufgeboten werden, um
	        
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