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8. 9.
Am Schlusse des Schuljahres wird auf vorgängige Be-
kanntmachung eine öffentliche Prüfung veranstaltet, welcher un-
ter dem Vorsitze eines von Unserem Staatsministerium ab-
zuordnenden Commissärs der Vorstand der Anstalt und das ge-
sammte Lehrpersonale anzuwohnen haben. Diese Prüfung dauert
für die beiden unteren Curse der Anstalt je einen Tag und
wird sowohl mündlich als schriftlich abgehalten.
Bei dieser Gelegenheit liegen die Listen, in welche die No-
ten über Fleiß, Fortgang und Betragen der Eleven vom gan-
zen Jahre eingetragen sind, dem besuchenden Publikum zur Ein-
sicht offen.
Für würdige Eleven dieser Anstalt können Auszeichnungen
von der Schule beantragt werden.
8. 10.
Die Prüfung der Absolventen des III. Curses wird gleich-
falls mündlich und schriftlich abgehalten, und hat sich auf den
demonstrativen Theil der einschlägigen Doctrinen zu erstrecken.
Je nach dem Ergebnisse dieser Prüfungen im Zusammen-
halte mit dem Resultate der Schlußprüfungen der Vorjahre
wird dem einzelnen Abiturienten das Absolutorial -Zeugniß er-
theilt oder verweigert.
Zur Bezeichnung des Grades der relativen Würdigkeit und
Befähigung der Absolventen werden folgende drei Absolutorial-
Noten festgesetzt:
I. Note d. h. „vorzüglich gut",
II. d. h. „sehr gut“,
III. „ d. h. „gut“.
Die von dem Eleven erworbene Befähigungs-Note wird
demselben in sein Absolutorial-Zeugniß eingesetzt und letzteres
selbst von dem k. Prüfungs-Commissär, dem Schulvorstande und
sämmtlichen Professoren der Anstalt unterzeichnet.
Eleven, deren Gesammtbefähigung unter der dritten Note
zurückgeblieben ist, können kein Absolutorial-Zeugniß in An-
spruch nehmen, sondern sind zu dessen Erlangung gehalten, das
Erforderliche zu wiederholen. Nach Befund können solche Ele-
ven auch sofort entlassen werden.
8. 11.
Diejenigen Eleven, welche durch fortgesetzten Unfleiß oder