Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

415 
8. 9. 
Am Schlusse des Schuljahres wird auf vorgängige Be- 
kanntmachung eine öffentliche Prüfung veranstaltet, welcher un- 
ter dem Vorsitze eines von Unserem Staatsministerium ab- 
zuordnenden Commissärs der Vorstand der Anstalt und das ge- 
sammte Lehrpersonale anzuwohnen haben. Diese Prüfung dauert 
für die beiden unteren Curse der Anstalt je einen Tag und 
wird sowohl mündlich als schriftlich abgehalten. 
Bei dieser Gelegenheit liegen die Listen, in welche die No- 
ten über Fleiß, Fortgang und Betragen der Eleven vom gan- 
zen Jahre eingetragen sind, dem besuchenden Publikum zur Ein- 
sicht offen. 
Für würdige Eleven dieser Anstalt können Auszeichnungen 
von der Schule beantragt werden. 
8. 10. 
Die Prüfung der Absolventen des III. Curses wird gleich- 
falls mündlich und schriftlich abgehalten, und hat sich auf den 
demonstrativen Theil der einschlägigen Doctrinen zu erstrecken. 
Je nach dem Ergebnisse dieser Prüfungen im Zusammen- 
halte mit dem Resultate der Schlußprüfungen der Vorjahre 
wird dem einzelnen Abiturienten das Absolutorial -Zeugniß er- 
theilt oder verweigert. 
Zur Bezeichnung des Grades der relativen Würdigkeit und 
Befähigung der Absolventen werden folgende drei Absolutorial- 
Noten festgesetzt: 
I. Note d. h. „vorzüglich gut", 
II. d. h. „sehr gut“, 
III. „ d. h. „gut“. 
Die von dem Eleven erworbene Befähigungs-Note wird 
demselben in sein Absolutorial-Zeugniß eingesetzt und letzteres 
selbst von dem k. Prüfungs-Commissär, dem Schulvorstande und 
sämmtlichen Professoren der Anstalt unterzeichnet. 
Eleven, deren Gesammtbefähigung unter der dritten Note 
zurückgeblieben ist, können kein Absolutorial-Zeugniß in An- 
spruch nehmen, sondern sind zu dessen Erlangung gehalten, das 
Erforderliche zu wiederholen. Nach Befund können solche Ele- 
ven auch sofort entlassen werden. 
8. 11. 
Diejenigen Eleven, welche durch fortgesetzten Unfleiß oder 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.